§ 29 K-HeizG

K-HeizG - Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsKleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 in Verkehr bringt,Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 4, in Verkehr bringt,
    2. 2.Ziffer 2Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 errichtet, einbaut oder betreibt,Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 4, errichtet, einbaut oder betreibt,
    3. 3.Ziffer 3den Prüfbericht iSd § 5 nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,den Prüfbericht iSd Paragraph 5, nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,
    4. 4.Ziffer 4Prüfberichte iSd § 5 ausstellt, ohne dazu befugt zu sein,Prüfberichte iSd Paragraph 5, ausstellt, ohne dazu befugt zu sein,
    5. 5.Ziffer 5die technische Dokumentation nicht entsprechend § 7 Abs. 4 aufbewahrt oder sie nicht auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorlegt,die technische Dokumentation nicht entsprechend Paragraph 7, Absatz 4, aufbewahrt oder sie nicht auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorlegt,
    6. 6.Ziffer 6Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen mit unrichtigen Angaben im Typenschild oder in der technischen Dokumentation in Verkehr bringt,
    7. 7.Ziffer 7auf Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteilen von Kleinfeuerungsanlagen Kennzeichnungen anbringt, durch die der Endverbraucher hinsichtlich der Bedeutung des Typenschilds irregeführt werden könnte,
    8. 8.Ziffer 8Feuerungsanlagen oder Bauteile von Feuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 in Verkehr bringt,Feuerungsanlagen oder Bauteile von Feuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 10, in Verkehr bringt,
    9. 9.Ziffer 9Feuerungsanlagen oder Bauteile von Feuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 errichtet, einbaut oder betreibt,Feuerungsanlagen oder Bauteile von Feuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 10, errichtet, einbaut oder betreibt,
    10. 10.Ziffer 10als Importeur gegen die Verpflichtungen nach § 10 Abs. 3 und als Hersteller gegen die Verpflichtungen nach § 10 Abs. 4 verstößt,als Importeur gegen die Verpflichtungen nach Paragraph 10, Absatz 3 und als Hersteller gegen die Verpflichtungen nach Paragraph 10, Absatz 4, verstößt,
    11. 11.Ziffer 11vor dem Inverkehrbringen einer Feuerungsanlage oder eines Bauteils einer Feuerungsanlage das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 12 nicht durchführt,vor dem Inverkehrbringen einer Feuerungsanlage oder eines Bauteils einer Feuerungsanlage das Konformitätsbewertungsverfahren nach Paragraph 12, nicht durchführt,
    12. 12.Ziffer 12die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung nicht gemäß § 12 Abs. 5 bereit hält und nach Aufforderung vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung nach § 12 Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst,die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung nicht gemäß Paragraph 12, Absatz 5, bereit hält und nach Aufforderung vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung nach Paragraph 12, Absatz 6, nicht in deutscher Sprache abfasst,
    13. 13.Ziffer 13(entfällt)
    14. 14.Ziffer 14(entfällt)
    15. 15.Ziffer 15(entfällt)
    16. 16.Ziffer 16(entfällt)
    17. 17.Ziffer 17(entfällt)
    18. 18.Ziffer 18Verpflichtungen nach § 14 Abs. 3 nicht nachkommt,Verpflichtungen nach Paragraph 14, Absatz 3, nicht nachkommt,
    19. 19.Ziffer 19den Verpflichtungen, Feuerungsanlagen oder Bauteile von Feuerungsanlagen nach § 15 Abs. 1 lit. a vom Markt zu nehmen, nicht nachkommt,den Verpflichtungen, Feuerungsanlagen oder Bauteile von Feuerungsanlagen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, vom Markt zu nehmen, nicht nachkommt,
    20. 20.Ziffer 20den Informationspflichten nach § 15 Abs. 1 lit. b nicht nachkommt,den Informationspflichten nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, nicht nachkommt,
    21. 21.Ziffer 21Überprüfungen nach § 15 Abs. 1 lit. c nicht zulässt,Überprüfungen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera c, nicht zulässt,
    22. 22.Ziffer 22Zentralheizungsanlagen oder Bauteile von Zentralheizungsanlagen iSd § 16 Abs. 1 ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 und 3 in Verkehr bringt,Zentralheizungsanlagen oder Bauteile von Zentralheizungsanlagen iSd Paragraph 16, Absatz eins, ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2 und 3 in Verkehr bringt,
    23. 23.Ziffer 23Zentralheizungsanlagen oder Bauteile von Zentralheizungsanlagen iSd § 16 Abs. 1 ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 und 3 errichtet, einbaut oder betreibt,Zentralheizungsanlagen oder Bauteile von Zentralheizungsanlagen iSd Paragraph 16, Absatz eins, ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2 und 3 errichtet, einbaut oder betreibt,
    24. 24.Ziffer 24Prüf- und Überwachungsaufgaben im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahrens (§ 17) durchführt, ohne dafür zugelassen zu sein,Prüf- und Überwachungsaufgaben im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahrens (Paragraph 17,) durchführt, ohne dafür zugelassen zu sein,
    25. 25.Ziffer 25Feuerungsanlagen oder Bauteile von Feuerungsanlagen ohne CE-Zeichen nach § 19 oder ohne Konformitätserklärung nach § 19 in Verkehr bringt,Feuerungsanlagen oder Bauteile von Feuerungsanlagen ohne CE-Zeichen nach Paragraph 19, oder ohne Konformitätserklärung nach Paragraph 19, in Verkehr bringt,
    26. 26.Ziffer 26an der Feuerungsanlage oder an einem Bauteil Kennzeichen anbringt, durch die Personen hinsichtlicht der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten,
    27. 27.Ziffer 27an einer Feuerungsanlage oder an einem Bauteil eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen, oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht den Vorschriften des § 19 und seiner Durchführungsverordnungen entspricht,an einer Feuerungsanlage oder an einem Bauteil eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen, oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht den Vorschriften des Paragraph 19 und seiner Durchführungsverordnungen entspricht,
    28. 28.Ziffer 28Aufträgen nach § 19 Abs. 4 und 5 nicht nachkommt,Aufträgen nach Paragraph 19, Absatz 4 und 5 nicht nachkommt,
    29. 29.Ziffer 29den Meldepflichten nach § 20 nicht nachkommt,den Meldepflichten nach Paragraph 20, nicht nachkommt,
    30. 29a.Ziffer 29 aden Anzeige- und Registrierungspflichten nach § 20a nicht nachkommt,den Anzeige- und Registrierungspflichten nach Paragraph 20 a, nicht nachkommt,
    31. 30.Ziffer 30den Bestimmungen der aufgrund des § 21 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,den Bestimmungen der aufgrund des Paragraph 21, erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,
    32. 31.Ziffer 31als Prüforgan den Verpflichtungen nach § 21 Abs. 5 nicht nachkommt,als Prüforgan den Verpflichtungen nach Paragraph 21, Absatz 5, nicht nachkommt,
    33. 32.Ziffer 32den Überprüfungs- und Überwachungspflichten nach § 22 nicht nachkommt,den Überprüfungs- und Überwachungspflichten nach Paragraph 22, nicht nachkommt,
    34. 33.Ziffer 33den Prüfbericht nach § 22 nicht auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorlegt oder Mängel iSd § 22 Abs. 2 nicht beseitigt oder eine neuerliche Überprüfung nach § 22 Abs. 2 nicht veranlasst,den Prüfbericht nach Paragraph 22, nicht auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorlegt oder Mängel iSd Paragraph 22, Absatz 2, nicht beseitigt oder eine neuerliche Überprüfung nach Paragraph 22, Absatz 2, nicht veranlasst,
    35. 33a.Ziffer 33 adie Daten und Informationen nach § 22 Abs. 3 nicht aufbewahrt oder nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,die Daten und Informationen nach Paragraph 22, Absatz 3, nicht aufbewahrt oder nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,
    36. 34.Ziffer 34als Rauchfangkehrer den Verpflichtungen nach § 23 nicht nachkommt,als Rauchfangkehrer den Verpflichtungen nach Paragraph 23, nicht nachkommt,
    37. 35.Ziffer 35Aufträgen nach § 23a nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,Aufträgen nach Paragraph 23 a, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    38. 36.Ziffer 36Heizungsanlagen entgegen dem Verbot des § 23a benützt,Heizungsanlagen entgegen dem Verbot des Paragraph 23 a, benützt,
    39. 37.Ziffer 37Tätigkeiten als Prüforgan durchführt, ohne nach §§ 24 und 25 und den zu § 21 Abs. 3a ergangenen Durchführungsbestimmungen dazu berechtigt zu sein,Tätigkeiten als Prüforgan durchführt, ohne nach Paragraphen 24 und 25 und den zu Paragraph 21, Absatz 3 a, ergangenen Durchführungsbestimmungen dazu berechtigt zu sein,
    40. 38.Ziffer 38als Fachunternehmen oder -person nach § 24 tätig wird, ohne die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 zu erfüllen,als Fachunternehmen oder -person nach Paragraph 24, tätig wird, ohne die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, zu erfüllen,
    41. 39.Ziffer 39als Fachunternehmen oder -person iSd § 24 Abs. 1 gegen die Verpflichtungen nach §§ 24 Abs. 3 oder 25 Abs. 3, 4, 5 oder 6 verstößt,als Fachunternehmen oder -person iSd Paragraph 24, Absatz eins, gegen die Verpflichtungen nach Paragraphen 24, Absatz 3, oder 25 Absatz 3,, 4, 5 oder 6 verstößt,
    42. 40.Ziffer 40den Verpflichtungen nach § 28 und seiner Durchführungsverordnung nicht nachkommt,den Verpflichtungen nach Paragraph 28 und seiner Durchführungsverordnung nicht nachkommt,
    43. 41.Ziffer 41als Prüforgan gegen die Bestimmungen des § 25 Abs. 2, 3, 4, 5 oder 6 verstößt oder Messergebnisse nachweislich manipuliert,als Prüforgan gegen die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 2,, 3, 4, 5 oder 6 verstößt oder Messergebnisse nachweislich manipuliert,
    44. 42.Ziffer 42entgegen den Bestimmungen des § 26 das Betreten von Grundstücken, Gebäuden, Betriebsräumlichkeiten und sonstigen Anlagen oder die Vornahme von Messungen oder sonstige Maßnahmen nach § 26 nicht duldet, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 26, das Betreten von Grundstücken, Gebäuden, Betriebsräumlichkeiten und sonstigen Anlagen oder die Vornahme von Messungen oder sonstige Maßnahmen nach Paragraph 26, nicht duldet, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
    45. 43.Ziffer 43Aufträgen und Verpflichtungen nach § 26 Abs. 3, 4, 5 und 6 nicht nachkommt.Aufträgen und Verpflichtungen nach Paragraph 26, Absatz 3,, 4, 5 und 6 nicht nachkommt.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 bis 12, 18 bis 28 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 22.000,- zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 6 bis 12, 18 bis 28 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 22.000,- zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 5, 29 bis 43 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 4.000,- zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer 5,, 29 bis 43 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 4.000,- zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist unzulässig.
  5. (5)Absatz 5Der Versuch ist strafbar.
  6. (6)Absatz 6Die Strafe des Verfalls (§§ 10, 17 und 18 VStG) von Heizungsanlagen und Bauteilen von Heizungsanlagen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs. 1 Z 1, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 19, 22, 25, 26, 27, 28 und Abs. 5 im Zusammenhang stehen.Die Strafe des Verfalls (Paragraphen 10,, 17 und 18 VStG) von Heizungsanlagen und Bauteilen von Heizungsanlagen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 19, 22, 25, 26, 27, 28 und Absatz 5, im Zusammenhang stehen.
  7. (7)Absatz 7Bildet die unzulässige Errichtung einer Heizungsanlage oder der unzulässige Einbau von Bauteilen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes.
In Kraft seit 28.06.2022 bis 31.12.9999
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