Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024
Ziel dieses Gesetzes sind
1.
die Reinhaltung der Luft von schädlichen und unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen, die durch den Betrieb von Heizungsanlagen entstehen, und
2.
die Einsparung von Energie durch eine rationelle Energienutzung von Heizungsanlagen.
In Kraft seit 01.03.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 K-HeizG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 K-HeizG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 K-HeizG