§ 1 K-HeizG

K-HeizG - Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Ziel dieses Gesetzes sind

1.

die Reinhaltung der Luft von schädlichen und unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen, die durch den Betrieb von Heizungsanlagen entstehen, und

2.

die Einsparung von Energie durch eine rationelle Energienutzung von Heizungsanlagen.

In Kraft seit 01.03.2014 bis 31.12.9999
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