(1) Aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte von Kleinfeuerungsanlagen zugelassene Stellen sind benannten Stellen iSd § 17 Abs. 2 gleichzuhalten.
(2) Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen iSd Abs. 1 sind Prüf- und Überwachungsberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
(3) Die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes benannten Stellen, welche für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte von Kleinfeuerungsanlagen zugelassen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, sind benannten Stellen nach § 17 Abs. 2 gleichzuhalten.
(4) Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen iSd Abs. 3 sind Prüf- und Überwachungsberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
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