Inhalt der Durchführungsmaßnahmen iSd Richtlinie 2009/125/EG
In einer Durchführungsmaßnahme der Europäischen Kommission ist insbesondere Folgendes festzulegen:
1. | die genaue Definition der von ihr erfassten Arten von Feuerungsanlagen; | |||||||||
2. | die Ökodesign-Anforderung(en) an die von ihr erfasste(n) Feuerungsanlage(n), den Zeitpunkt des Inkrafttretens, eventuelle Stufen- oder Übergangsregelungen oder -fristen; | |||||||||
a) | bei allgemeinen Ökodesign-Anforderungen die relevanten Phasen und Einzelaspekte unter denen gemäß Anhang I Nummern 1.1 und 1.2 der RL 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) zusammen mit Beispielen für Parameter aus der Liste in Anhang I Nummer 1.3 als Richtschnur für die Bewertung der Verbesserungen in Bezug auf die festgelegten Umweltaspekte; | |||||||||
b) | bei spezifischen Ökodesign-Anforderungen deren Höhe; | |||||||||
3. | die in Anhang I Teil 1 der RL 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) genannten Ökodesign-Parameter, für die keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist; | |||||||||
4. | die Anforderungen an die Installation der Feuerungsanlage, wenn diese einen unmittelbaren Einfluss auf dessen Umweltverträglichkeit hat; | |||||||||
5. | die anzuwendenden Messnormen und/oder Messverfahren; soweit verfügbar, sind harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, anzuwenden; | |||||||||
6. | Angaben zur Konformitätsbewertung nach dem Beschluss 93/465/EWG: | |||||||||
a) | wenn ein anderes Modul als Modul A anzuwenden ist: die Gründe für die Wahl dieses bestimmten Verfahrens, | |||||||||
b) | gegebenenfalls die Kriterien für die Zulassung und/oder Zertifizierung Dritter. | |||||||||
Sind in verschiedenen Unionsvorschriften für dieselbe Feuerungsanlage verschiedene Module festgelegt, so ist das in der Durchführungsmaßnahme für die jeweilige Anforderung festgelegte Modul anzuwenden; | ||||||||||
7. | die Informationen, die der Hersteller zu übermitteln hat, namentlich über die Einzelheiten der technischen Unterlagen, die erforderlich sind, um die Prüfung der Übereinstimmung der Feuerungsanlage mit der Durchführungsmaßnahme zu erleichtern; | |||||||||
8. | die Länge der Übergangsfrist, während deren die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen zulassen müssen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Durchführungsmaßnahme den in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften entsprechen; | |||||||||
9. | das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung der Durchführungsmaßnahme unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des technischen Fortschritts. |
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