Die Landesregierung ist ermächtigt, diese Daten zu überprüfen und als datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinn des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zu verarbeiten. Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Prüfberichte iSd Abs. 4 einer Überprüfung zu unterziehen. Die Landesregierung kann auch unabhängige Dritte mit der Überprüfung beauftragen. Der beauftragte Dritte ist ermächtigt, diese Daten zu überprüfen und als datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter im Sinn des Art. 4 Z 8 iVm Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Die Vorgaben nach Anhang II Z 2 der Richtlinie 2010/31/EU sind zu beachten. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Inhalt und Form der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten treffen.Die Landesregierung ist ermächtigt, diese Daten zu überprüfen und als datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, Sitzung 1, zu verarbeiten. Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Prüfberichte iSd Absatz 4, einer Überprüfung zu unterziehen. Die Landesregierung kann auch unabhängige Dritte mit der Überprüfung beauftragen. Der beauftragte Dritte ist ermächtigt, diese Daten zu überprüfen und als datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter im Sinn des Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Die Vorgaben nach Anhang römisch II Ziffer 2, der Richtlinie 2010/31/EU sind zu beachten. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Inhalt und Form der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten treffen.
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