§ 3 K-HeizG

K-HeizG - Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

  1. 1.
In Kraft seit 28.06.2022 bis 31.12.9999
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