§ 17 K-HeizG § 17

K-HeizG - Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

(1)         Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte der Kleinfeuerungsanlage ist vor dem Inverkehrbringen einer dieser Kleinfeuerungsanlagen zu erbringen durch:

1.

die Baumusterprüfung und

2.

die Konformitätserklärung.

(2)         Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine benannte Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Kleinfeuerungsanlagen-Baumuster, das für die Produktion repräsentativ ist, den Anforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte entspricht.

(3)         Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem Vertreter, der seinen Hauptwohnsitz (Sitz) im Bereich eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes haben muss, sofern nicht der Hersteller diesen Hauptwohnsitz (Sitz) hat, bei einer benannten Stelle einzubringen.

(4)         Entspricht das Baumuster den Anforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte des § 16 Abs. 4, so hat die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.

(5)         Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerungsanlage den Anforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte des § 16 Abs. 4 entspricht.

(6)         Die Konformitätserklärung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem der Hersteller oder sein Vertreter erklärt, dass eine Prüfbescheinigung ausgestellt wurde und sichergestellt ist, dass die Kleinfeuerungsanlage mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt.

(7)         Die Landesregierung kann zur Sicherstellung, dass Kleinfeuerungsanlagen die Anforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte einhalten, zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse im Handel mit Kleinfeuerungsanlagen und zur Vereinheitlichung einzelner Phasen des Konformitätsnachweisverfahrens entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik und in Umsetzung von rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über:

a)

das Verfahren der Baumusterprüfung;

b)

die der Baumusterprüfung zugrunde zu legenden technischen Unterlagen;

c)

die Baumusterprüfbescheinigung;

d)

die Informationspflichten der benannten Stellen;

e)

die Verfahren der Komformitätserklärung sowie die dabei allenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme, die Überwachung der Erfüllung dieser Qualitätssicherungssysteme und die Überwachungsstellen.

(8)         Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern die Anforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte des § 16 Abs. 4 zu erfüllen hat.

In Kraft seit 01.03.2018 bis 31.12.9999
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