§ 31 K-HeizG

K-HeizG - Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1)      Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2)      Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K-2013, BGBl. I Nr. 127/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2015

Immissionsschutzgesetz – Luft – IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2018

  1. (3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie (EU) 2015/2193 verwiesen wird, ist darunter die Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28. November 2015, S 1, zu verstehen.
In Kraft seit 28.06.2022 bis 31.12.9999
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