Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDurchführungsmaßnahmen iSd § 10 sind von der Europäischen Kommission iSd Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) erlassene Durchführungsmaßnahmen oder durch Verordnung der Landesregierung festgelegte Durchführungsmaßnahmen (Abs. 4). Die von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsmaßnahmen müssen die in Anlage 1 genannten Elemente umfassen.Durchführungsmaßnahmen iSd Paragraph 10, sind von der Europäischen Kommission iSd Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) erlassene Durchführungsmaßnahmen oder durch Verordnung der Landesregierung festgelegte Durchführungsmaßnahmen (Absatz 4,). Die von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsmaßnahmen müssen die in Anlage 1 genannten Elemente umfassen.
(2)Absatz 2Mit Durchführungsmaßnahmen nach Abs. 1 werden Ökodesign-Anforderungen nach Anhang I und/oder Anhang II der Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) festgelegt. Für ausgewählte Produkteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung werden spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt. Die Durchführungsmaßnahmen können auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 keine Ökodesign-Anforderungen aufzustellen sind.Mit Durchführungsmaßnahmen nach Absatz eins, werden Ökodesign-Anforderungen nach Anhang römisch eins und/oder Anhang römisch II der Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) festgelegt. Für ausgewählte Produkteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung werden spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt. Die Durchführungsmaßnahmen können auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang römisch eins Teil 1 keine Ökodesign-Anforderungen aufzustellen sind.
(3)Absatz 3Die Anforderungen sind so zu formulieren, dass gewährleistet ist, dass die Landesregierung prüfen kann, ob die Feuerungsanlage die Anforderungen der Durchführungsmaßnahme erfüllt. In der Durchführungsmaßnahme ist anzugeben, ob eine Überprüfung entweder direkt an der Feuerungsanlage oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.
(4)Absatz 4Die Landesregierung kann mit Verordnung Ökodesign-Anforderungen iSd. Abs. 2 und 3 für Feuerungsanlagen festlegen, sofern dies zur Umsetzung rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration erforderlich ist. Die Verordnung kann die in der Anlage 1 genannten Elemente umfassen.Die Landesregierung kann mit Verordnung Ökodesign-Anforderungen iSd. Absatz 2 und 3 für Feuerungsanlagen festlegen, sofern dies zur Umsetzung rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration erforderlich ist. Die Verordnung kann die in der Anlage 1 genannten Elemente umfassen.
(5)Absatz 5Die Landesregierung kann mit Verordnung Bestimmungen über Form und Inhalt von Etiketten, Datenblättern und technischen Dokumentationen für Feuerungsanlagen iSd § 10 Abs. 1 festlegen, sofern dies zur Umsetzung rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration und der Information der Endverbraucher über den Energieverbrauch und gegebenenfalls den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs erforderlich ist. Insbesondere können Klassifizierungen im Hinblick auf Energie- und Kosteneinsparungen für den Endverbraucher vorgeschrieben werden.Die Landesregierung kann mit Verordnung Bestimmungen über Form und Inhalt von Etiketten, Datenblättern und technischen Dokumentationen für Feuerungsanlagen iSd Paragraph 10, Absatz eins, festlegen, sofern dies zur Umsetzung rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration und der Information der Endverbraucher über den Energieverbrauch und gegebenenfalls den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs erforderlich ist. Insbesondere können Klassifizierungen im Hinblick auf Energie- und Kosteneinsparungen für den Endverbraucher vorgeschrieben werden.
In Kraft seit 01.03.2014 bis 31.12.9999
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