Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsZur Durchführung von Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden:
a)Litera aGewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an Feuerungsanlagen befugt sind;
b)Litera bZiviltechniker des einschlägigen Fachgebietes; Fachunternehmen oder -personen nach § 34 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013;Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes; Fachunternehmen oder -personen nach Paragraph 34, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. römisch eins Nr. 127/2013;
c)Litera cakkreditierte Überwachungs- und/oder Prüfstellen des einschlägigen Fachgebietes;
d)Litera dSachverständige des einschlägigen Fachgebietes, die Staatsangehörige eines Staates sind, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen oder rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Berufszugang zu gewähren hat, soweit sie mit den in Abs. 4 angeführten Rechtsvorschriften vertraut und in ihrem Herkunftsstaat für gleichartige Tätigkeiten nachweislich staatlich anerkannt sind.Sachverständige des einschlägigen Fachgebietes, die Staatsangehörige eines Staates sind, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen oder rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Berufszugang zu gewähren hat, soweit sie mit den in Absatz 4, angeführten Rechtsvorschriften vertraut und in ihrem Herkunftsstaat für gleichartige Tätigkeiten nachweislich staatlich anerkannt sind.
(2)Absatz 2Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen iSd § 21 Abs. 2 lit. b dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden, die die Vorrausetzung des § 34 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen erfüllen.Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen iSd Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden, die die Vorrausetzung des Paragraph 34, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen erfüllen.
(3)Absatz 3Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmer bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
(4)Absatz 4Prüforgane müssen besondere Kenntnisse bzw. Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:
a)Litera aDurchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich der Prüfung der Funktion und der Wartungserfordernisse von Messgeräten;
b)Litera bFeuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);
(5)Absatz 5Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach Abs. 4 aufgrund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Prüfung von einem unabhängigen Prüfer oder von einem Amtsorgan abgenommen worden ist oder wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen. Auf Verlangen sind der Behörde Unterlagen, aus denen die Erfüllung der Anforderungen hervorgeht, vorzulegen.Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach Absatz 4, aufgrund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Prüfung von einem unabhängigen Prüfer oder von einem Amtsorgan abgenommen worden ist oder wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen. Auf Verlangen sind der Behörde Unterlagen, aus denen die Erfüllung der Anforderungen hervorgeht, vorzulegen.
(6)Absatz 6Als Nachweis der Kenntnisse iSd Abs. 4 gilt auch:Als Nachweis der Kenntnisse iSd Absatz 4, gilt auch:
a)Litera aein Nachweis über eine mindestens gleichwertige Prüfung in einem anderen Bundesland,
b)Litera bein Nachweis über eine im Ausland absolvierte Ausbildung, die nach dem Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, anerkannt wurde.ein Nachweis über eine im Ausland absolvierte Ausbildung, die nach dem Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, anerkannt wurde.
(7)Absatz 7Für die Anerkennung der nach Abs. 4 und 5 erforderlichen Ausbildungen von Personen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Die nach Abs. 4 und 5 erforderlichen Ausbildungen sind Befähigungsnachweise nach § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG. Die Landesregierung hat Ausbildungen und Prüfungen im Sinne des § 1 Abs. 4 K-BQAG und Ausbildungen und Prüfungen, die nicht in den Anwendungsbereich des K-BQAG fallen, als der Ausbildung nach Abs. 4 und 5 gleichwertig anzuerkennen, soweit sie den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 entsprechen.Für die Anerkennung der nach Absatz 4 und 5 erforderlichen Ausbildungen von Personen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Die nach Absatz 4 und 5 erforderlichen Ausbildungen sind Befähigungsnachweise nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-BQAG. Die Landesregierung hat Ausbildungen und Prüfungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, K-BQAG und Ausbildungen und Prüfungen, die nicht in den Anwendungsbereich des K-BQAG fallen, als der Ausbildung nach Absatz 4 und 5 gleichwertig anzuerkennen, soweit sie den Bestimmungen der Absatz 4 und 5 entsprechen.
In Kraft seit 01.03.2018 bis 31.12.9999
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