§ 6 K-HeizG § 6

K-HeizG - Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung eines Prüfberichtes verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerungsanlage die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält.

In Kraft seit 01.03.2014 bis 31.12.9999
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