§ 4 K-HeizG

K-HeizG - Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsKleinfeuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn
    1. a)Litera asie die Emissionsgrenzwerte nach Abs. 4, bei wesentlichen Bauteilen in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, nicht überschreiten,sie die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 4,, bei wesentlichen Bauteilen in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, nicht überschreiten,
    2. b)Litera bsie die Wirkungsgrade nach Abs. 4, bei Bauteilen in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, aufweisen,sie die Wirkungsgrade nach Absatz 4,, bei Bauteilen in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, aufweisen,
    3. c)Litera cihnen eine schriftliche, technische Dokumentation (§ 7) beigegeben worden ist,ihnen eine schriftliche, technische Dokumentation (Paragraph 7,) beigegeben worden ist,
    4. d)Litera dan der Kleinfeuerungsanlage oder dem wesentlichen Bauteil ein Typenschild (§ 8) angebracht worden ist undan der Kleinfeuerungsanlage oder dem wesentlichen Bauteil ein Typenschild (Paragraph 8,) angebracht worden ist und
    5. e)Litera esie die Anforderungen des 3. und 4. Abschnittes erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 lit. b gilt nicht fürAbsatz eins, Litera b, gilt nicht für
    1. a)Litera aZentralheizungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile und
    2. b)Litera bWarmwasserbereiter für flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile.
  3. (3)Absatz 3Zentralheizungsanlagen iSd Abs. 2 lit. a und deren Bauteile müssen die Anforderungen des 4. Abschnittes erfüllen.Zentralheizungsanlagen iSd Absatz 2, Litera a und deren Bauteile müssen die Anforderungen des 4. Abschnittes erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele nach dem jeweiligen Stand der Technik und unter Bedachtnahme auf rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration durch Verordnung Bestimmungen über Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade sowie Prüfmethoden, -bedingungen und -verfahren erlassen.Die Landesregierung kann zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele nach dem jeweiligen Stand der Technik und unter Bedachtnahme auf rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration durch Verordnung Bestimmungen über Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade sowie Prüfmethoden, -bedingungen und -verfahren erlassen.
In Kraft seit 01.03.2018 bis 31.12.9999
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