(1) Kleinfeuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn
a) | sie die Emissionsgrenzwerte nach Abs. 4, bei wesentlichen Bauteilen in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, nicht überschreiten, | |||||||||
b) | sie die Wirkungsgrade nach Abs. 4, bei Bauteilen in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, aufweisen, | |||||||||
c) | ihnen eine schriftliche, technische Dokumentation (§ 7) beigegeben worden ist, | |||||||||
d) | an der Kleinfeuerungsanlage oder dem wesentlichen Bauteil ein Typenschild (§ 8) angebracht worden ist und | |||||||||
e) | sie die Anforderungen des 3. und 4. Abschnittes erfüllen. |
(2) Abs. 1 lit. b gilt nicht für
a) | Zentralheizungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile und | |||||||||
b) | Warmwasserbereiter für flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile. |
(3) Zentralheizungsanlagen iSd Abs. 2 lit. a und deren Bauteile müssen die Anforderungen des 4. Abschnittes erfüllen.
(4) Die Landesregierung kann zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele nach dem jeweiligen Stand der Technik und unter Bedachtnahme auf rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration durch Verordnung Bestimmungen über Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade sowie Prüfmethoden, -bedingungen und -verfahren erlassen.
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