Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsIn Umsetzung dieser Ziele regelt dieses Gesetz
a)Litera adas Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen,
b)Litera bdie Errichtung und den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken,
c)Litera cdie Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken.
(2)Absatz 2Heizungsanlagen iS dieses Gesetzes sind Anlagen, die dazu bestimmt sind, Wärme für die Heizung von Gebäuden oder Teilen davon und/oder zur Warmwasserbereitung zu erzeugen.
(3)Absatz 3Der 6. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nicht für Heizungsanlagen, wenn sie Betriebsvorschriften nach gewerberechtlichen und/oder abfallwirtschaftsrechtlichen und/oder kesselrechtlichen und/oder elektrizitätsrechtlichen Regelungen des Bundes unterliegen.
(4)Absatz 4Abschnitte 2 und 4 dieses Gesetzes gelten nur für Kleinfeuerungsanlagen iSd § 3 Z 33.Abschnitte 2 und 4 dieses Gesetzes gelten nur für Kleinfeuerungsanlagen iSd Paragraph 3, Ziffer 33,
(5)Absatz 5Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.
In Kraft seit 01.03.2014 bis 31.12.9999
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