(1) In Umsetzung dieser Ziele regelt dieses Gesetz
a) | das Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen, | |||||||||
b) | die Errichtung und den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, | |||||||||
c) | die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken. |
(2) Heizungsanlagen iS dieses Gesetzes sind Anlagen, die dazu bestimmt sind, Wärme für die Heizung von Gebäuden oder Teilen davon und/oder zur Warmwasserbereitung zu erzeugen.
(3) Der 6. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nicht für Heizungsanlagen, wenn sie Betriebsvorschriften nach gewerberechtlichen und/oder abfallwirtschaftsrechtlichen und/oder kesselrechtlichen und/oder elektrizitätsrechtlichen Regelungen des Bundes unterliegen.
(4) Abschnitte 2 und 4 dieses Gesetzes gelten nur für Kleinfeuerungsanlagen iSd § 3 Z 33.
(5) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.
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