Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDas Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerungsanlage anzubringen. Das Typenschild muss, soweit sich diese Angaben nicht bereits auf dem Etikett nach § 10 Abs. 1 lit. b befinden, zumindest folgende Angaben enthalten:Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerungsanlage anzubringen. Das Typenschild muss, soweit sich diese Angaben nicht bereits auf dem Etikett nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, befinden, zumindest folgende Angaben enthalten:
1.Ziffer einsNamen und Firmensitz des Herstellers;
2.Ziffer 2Type und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerungsanlage oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;
3.Ziffer 3Herstellnummer und Baujahr;
4.Ziffer 4Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;
5.Ziffer 5Brennstoffwärmeleistung der Kleinfeuerungsanlage oder des wesentlichen Bauteils bei Nennlast;
6.Ziffer 6zulässige Brennstoffe;
7.Ziffer 7zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;
8.Ziffer 8höchstzulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in Grad Celsius;
9.Ziffer 9Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);Elektroanschluss (römisch fünf, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);
10.Ziffer 10bei händisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.bei händisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 4, erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
(2)Absatz 2Das Typenschild für ortsfest gesetzte Öfen und Herde muss lediglich die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 enthalten.Das Typenschild für ortsfest gesetzte Öfen und Herde muss lediglich die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 enthalten.
(3)Absatz 3Es ist verboten, auf Kleinfeuerungsanlagen Kennzeichnungen anzubringen, durch die der Endverbraucher hinsichtlich der Bedeutung des Typenschilds irregeführt werden könnte. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Kleinfeuerungsanlage angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit oder Lesbarkeit des Typenschilds nicht beeinträchtigt.
(4)Absatz 4Weist eine Kleinfeuerungsanlage oder ein Bauteil einer Kleinfeuerungsanlage kein Typenschild auf oder enthält das Typenschild unrichtige Angaben, so hat die Landesregierung das Inverkehrbringen dieser Kleinfeuerungsanlage oder des Bauteils zu untersagen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn eine Kleinfeuerungsanlage oder ein Bauteil mit einem Zeichen gekennzeichnet ist, das mit einem Typenschild verwechselt werden kann.
In Kraft seit 01.03.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 K-HeizG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 K-HeizG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 K-HeizG