Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsFeuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn
a)Litera asie den Durchführungsmaßnahmen nach § 11 entsprechen, für sie eine EG-Konformitätserklärung (Abs. 2) ausgestellt wurde und sie die CE-Kennzeichnung (§ 19) tragen,sie den Durchführungsmaßnahmen nach Paragraph 11, entsprechen, für sie eine EG-Konformitätserklärung (Absatz 2,) ausgestellt wurde und sie die CE-Kennzeichnung (Paragraph 19,) tragen,
b)Litera bdie unionsrechtlichen Verpflichtungen betreffend die Kennzeichnung und die Bereitstellung von Produktinformationen erfüllt sind.
(2)Absatz 2Mit der EG-Konformitätserklärung sichert der Hersteller oder Bevollmächtigte zu, dass die Feuerungsanlage allen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 11 entspricht. Die EG-Konformitätserklärung muss auf die einschlägige Durchführungsmaßnahme verweisen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Angaben der EG-Konformitätserklärung zur Umsetzung des Unionsrechts zu erlassen.Mit der EG-Konformitätserklärung sichert der Hersteller oder Bevollmächtigte zu, dass die Feuerungsanlage allen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach Paragraph 11, entspricht. Die EG-Konformitätserklärung muss auf die einschlägige Durchführungsmaßnahme verweisen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Angaben der EG-Konformitätserklärung zur Umsetzung des Unionsrechts zu erlassen.
(3)Absatz 3Ist der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur folgende Pflichten:
a)Litera asicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachte Feuerungsanlage diesem Gesetz und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 11 entspricht;sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachte Feuerungsanlage diesem Gesetz und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach Paragraph 11, entspricht;
b)Litera bdie EG-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4Die Hersteller haben sicherzustellen, dass Nutzer einer Feuerungsanlage über folgende Aspekte unterrichtet werden:
a)Litera adie Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung der betreffenden Feuerungsanlage spielen können,
b)Litera bdas ökologische Profil der betreffenden Feuerungsanlage und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in der Durchführungsmaßnahme vorgesehen ist.
(5)Absatz 5Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen.
In Kraft seit 01.03.2018 bis 31.12.9999
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