§ 32 K-HeizG

K-HeizG - Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetzes tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, LGBl. Nr. 63/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Bestimmungen nach Abs. 1 nach dem Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, LGBl. Nr. 63/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2009, und seiner Durchführungsverordnung anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Bestimmungen nach Absatz eins, nach dem Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, und seiner Durchführungsverordnung anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
  5. (5)Absatz 5Die nach dem Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, LGBl. Nr. 63/1998, bestellten Überprüfungsorgane gelten als Prüforgane iSd § 24 Abs. 1 dieses Gesetzes, sofern sie die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes erfüllen.Die nach dem Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1998,, bestellten Überprüfungsorgane gelten als Prüforgane iSd Paragraph 24, Absatz eins, dieses Gesetzes, sofern sie die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, dieses Gesetzes erfüllen.
  6. (6)Absatz 6Lagerbestände an Kleinfeuerungsanlagen oder wesentlichen Bauteilen von Kleinfeuerungsanlagen, die den Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen bis 6 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und in Betrieb genommen werden. Der Betreiber der Kleinfeuerungsanlage hat der Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Kleinfeuerungsanlage oder der wesentliche Bauteil der Kleinfeuerungsanlage vor diesem Zeitpunkt errichtet, eingebaut und in Betrieb genommen wurde.
  7. (7)Absatz 7Kleinfeuerungsanlagen und Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, die vor dem 25. Mai 1999 errichtet, eingebaut oder in Betrieb genommen wurden, bleiben von den Bestimmungen des 2. bis 5. Abschnittes dieses Gesetzes unberührt. Der Betreiber der Kleinfeuerungsanlage hat der Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Kleinfeuerungsanlage oder der Bauteil vor diesem Zeitpunkt errichtet, eingebaut und in Betrieb genommen worden ist. Auf Kleinfeuerungsanlagen und Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, die ab dem 25. Mai 1999 bis zu dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden sind, sind der 2. und 3. Abschnitt des Kärntner Heizungsanlagengesetzes – K-HeizG, LGBl. Nr. 63/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2009, und seine Durchführungsverordnungen anzuwenden.Kleinfeuerungsanlagen und Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, die vor dem 25. Mai 1999 errichtet, eingebaut oder in Betrieb genommen wurden, bleiben von den Bestimmungen des 2. bis 5. Abschnittes dieses Gesetzes unberührt. Der Betreiber der Kleinfeuerungsanlage hat der Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Kleinfeuerungsanlage oder der Bauteil vor diesem Zeitpunkt errichtet, eingebaut und in Betrieb genommen worden ist. Auf Kleinfeuerungsanlagen und Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, die ab dem 25. Mai 1999 bis zu dem in Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden sind, sind der 2. und 3. Abschnitt des Kärntner Heizungsanlagengesetzes – K-HeizG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, und seine Durchführungsverordnungen anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
    • -StrichaufzählungRichtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 1992, 17, in der Fassung der Richtlinie des Rates 93/68/EWG vom 22. Juli 1993 zur Änderung mehrerer Richtlinien, ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993, 1
    • -StrichaufzählungRichtlinie des Rates 93/76/EWG vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (SAVE), ABl. Nr. L 237 vom 22. September 1993, 28
    • -StrichaufzählungRichtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18. Juni 2010, 13
    • -StrichaufzählungRichtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, 22, berichtigt durch ABl. Nr. L 271 vom 16. Oktober 2007,18 und ABl. Nr. L 93 vom 4. April 2008, 28, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007, ABl. Nr. L 320 vom 6. Dezember 2007, 3
    • -StrichaufzählungRichtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, 44
    • -StrichaufzählungRichtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, 77
    • -StrichaufzählungRichtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. Nr. L 121 vom 11. Mai 1999, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005, ABl. Nr. L 191 vom 22. Juli 2005, 64
    • -StrichaufzählungRichtlinie 2006/32/EG des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006,
    • -StrichaufzählungRichtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31. Oktober 2009, 10
    • -StrichaufzählungRichtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen, ABl. Nr. L 153 vom 18. Juni 2010, 1
    • -StrichaufzählungRichtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, 36
    • -StrichaufzählungRichtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28. November 2015, 1
    • StrichaufzählungRichtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1
  9. (9)Absatz 9Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, 18, und der Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, 81, unterzogen.Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, 18, und der Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, 81, unterzogen.
In Kraft seit 05.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 K-HeizG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 K-HeizG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 K-HeizG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 K-HeizG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 K-HeizG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-HeizG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 K-HeizG
Anl. 4 K-HeizG