Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat aufgrund der Anzeige des Rauchfangkehrers oder aufgrund eines Antrages des Betreibers der Heizungsanlage oder, wenn der Bürgermeister auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis erlangt hat, mit Bescheid zu entscheiden, ob die Heizungsanlage zu überprüfen ist, und ob Mängel zu beseitigen sind. Der Bürgermeister hat dem Betreiber erforderlichenfalls die Durchführung der Überprüfungen und eine Beseitigung allfälliger Mängel binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. § 26 Abs. 5 bis 7 gilt sinngemäß.Der Bürgermeister hat aufgrund der Anzeige des Rauchfangkehrers oder aufgrund eines Antrages des Betreibers der Heizungsanlage oder, wenn der Bürgermeister auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis erlangt hat, mit Bescheid zu entscheiden, ob die Heizungsanlage zu überprüfen ist, und ob Mängel zu beseitigen sind. Der Bürgermeister hat dem Betreiber erforderlichenfalls die Durchführung der Überprüfungen und eine Beseitigung allfälliger Mängel binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Paragraph 26, Absatz 5 bis 7 gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist nach Abs. 1 beseitigt, darf die Heizungsanlage ab Ende der Frist nicht mehr benützt werden.Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist nach Absatz eins, beseitigt, darf die Heizungsanlage ab Ende der Frist nicht mehr benützt werden.
(3)Absatz 3Der Bürgermeister hat zu überprüfen, ob bei mittelgroßen Feuerungsanlagen die Registrierung nach § 20a durchgeführt worden ist und widrigenfalls dem Betreiber der Anlage die Registrierung mit Bescheid aufzutragen.Der Bürgermeister hat zu überprüfen, ob bei mittelgroßen Feuerungsanlagen die Registrierung nach Paragraph 20 a, durchgeführt worden ist und widrigenfalls dem Betreiber der Anlage die Registrierung mit Bescheid aufzutragen.
In Kraft seit 21.12.2018 bis 31.12.9999
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