(1) Der Bürgermeister hat aufgrund der Anzeige des Rauchfangkehrers oder aufgrund eines Antrages des Betreibers der Heizungsanlage oder, wenn der Bürgermeister auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis erlangt hat, mit Bescheid zu entscheiden, ob die Heizungsanlage zu überprüfen ist, und ob Mängel zu beseitigen sind. Der Bürgermeister hat dem Betreiber erforderlichenfalls die Durchführung der Überprüfungen und eine Beseitigung allfälliger Mängel binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. § 26 Abs. 5 bis 7 gilt sinngemäß.
(2) Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist nach Abs. 1 beseitigt, darf die Heizungsanlage ab Ende der Frist nicht mehr benützt werden.
(3) Der Bürgermeister hat zu überprüfen, ob bei mittelgroßen Feuerungsanlagen die Registrierung nach § 20a durchgeführt worden ist und widrigenfalls dem Betreiber der Anlage die Registrierung mit Bescheid aufzutragen.
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