§ 20 K-HeizG

K-HeizG - Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon sind vom Betreiber unverzüglich dem Rauchfangkehrer anzuzeigen, der vom Betreiber mit der Sichtprüfung nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000, beauftragt wird. Ebenso sind die erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, die nicht an eine Abgasanlage angeschlossen ist, oder von wesentlichen Teilen davon vom Betreiber unverzüglich einem zur Sichtprüfung befugten Rauchfangkehrer anzuzeigen. In beiden Fällen hat gleichzeitig eine Anzeige an den Bürgermeister zu erfolgen.

In Kraft seit 01.03.2018 bis 31.12.9999
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