§ 7 K-HeizG

K-HeizG - Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Kleinfeuerungsanlage muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einsAngaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerungsanlage oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);
    2. 2.Ziffer 2Namen und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung iSd § 5;Namen und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung iSd Paragraph 5 ;,
    3. 3.Ziffer 3Namen und Anschrift der benannten Stelle, Nummer und Datum des Konformitätsnachweises des Herstellers bei Zentralheizungsanlagen nach § 4 Abs. 2 lit. a;Namen und Anschrift der benannten Stelle, Nummer und Datum des Konformitätsnachweises des Herstellers bei Zentralheizungsanlagen nach Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, ;,
    4. 4.Ziffer 4Angabe der Emissionswerte laut Prüfbericht;
    5. 5.Ziffer 5Angabe der Wirkungsgrade laut Prüfbericht oder Konformitätsnachweis;
    6. 6.Ziffer 6bei händisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf;bei händisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 4, erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf;
    7. 7.Ziffer 7bei wesentlichen Bauteilen von Kleinfeuerungsanlagen, die Angabe, mit welchen Brennern oder Kesseln sie kombiniert werden können, damit die Kleinfeuerungsanlage nachweislich die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen einhält;
    8. 8.Ziffer 8bei Kleinfeuerungsanlagen, die unter eine Verordnung nach § 11 Abs. 5 fallen(§ 13),bei Kleinfeuerungsanlagen, die unter eine Verordnung nach Paragraph 11, Absatz 5, fallen(Paragraph 13,),
      1. a)Litera aeine allgemeine Beschreibung der Kleinfeuerungsanlage;
      2. b)Litera bgegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen;
      3. c)Litera cTestberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte einschlägiger gemeldeter Stellen, die in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind;
      4. d)Litera dfalls bestimmte Werte für ähnliche Modelle verwendet worden sind: Bezugsangaben, die eine Identifizierung dieser Modelle ermöglichen.
  2. (3)Absatz 3Ist einer Kleinfeuerungsanlage oder einem Bauteil einer Kleinfeuerungsanlage keine technische Dokumentation beigegeben, so hat die Landesregierung das Inverkehrbringen dieser Kleinfeuerungsanlage oder des Bauteiles zu untersagen.
  3. (4)Absatz 4Der Betreiber der Kleinfeuerungsanlage hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebs der Kleinfeuerungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.
In Kraft seit 01.03.2018 bis 31.12.9999
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