Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDer 4. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nur für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 400 kW und deren Bauteile, mit Ausnahme von Zentralheizgeräten, die eigens für den Einsatz von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ausgelegt sind, die überwiegend aus Biomasse hergestellt sind.
(2)Absatz 2Zentralheizungsanlagen iSd Abs. 1 und deren Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sieZentralheizungsanlagen iSd Absatz eins und deren Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie
1.Ziffer einsdie Anforderungen des 2. und 3. Abschnittes erfüllen und
2.Ziffer 2die Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte nach dem Unionsrecht, bei Bauteilen in Kombination mit den in der Konformitätserklärung oder der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, einhalten.
(3)Absatz 3Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte nach Abs. 2 ist durch den Nachweis der Konformität (§ 17) und die CE-Kennzeichnung (§ 19) zu erbringen.Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte nach Absatz 2, ist durch den Nachweis der Konformität (Paragraph 17,) und die CE-Kennzeichnung (Paragraph 19,) zu erbringen.
In Kraft seit 01.03.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16 K-HeizG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 K-HeizG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 K-HeizG