Die Landesregierung kann mit Verordnung vorsehen, dass Prüforgane nach § 24 im Rahmen der Überprüfungstätigkeit gewonnene Daten
a) | in anonymisierter Form verarbeiten müssen, | |||||||||
b) | der Landesregierung in anonymisierter Form übermitteln müssen, | |||||||||
wenn und soweit diese Daten für die Kontrolle der Prüforgane, für statistische Zwecke, für Aufgaben nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft – IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, oder als Planungsinstrument für mögliche Sanierungs-, Förderungs,- Energieeinspar-, oder Klimaschutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Landesregierung darf diese Daten zu den genannten Zwecken verarbeiten. In der Verordnung sind nähere Bestimmungen zu Inhalt und Form der Verarbeitung dieser Daten zu treffen. |
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