Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsEine aus zwei oder mehreren mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt als eine mittelgroße Feuerungsanlage, wobei für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage sämtliche Brennstoffwärmeleistungen zusammenzurechnen sind, wenn
a)Litera adie Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden oder
b)Litera bdie Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten.
Diese Bestimmungen kommen nicht zur Anwendung, wenn die Feuerungsanlagen nicht gleichzeitig betrieben werden.
(2)Absatz 2Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat diese vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen mit den Stammdaten in einem Onlineregister zu registrieren. Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über das Onlineregister, die Registrierung und die Veröffentlichung der Stammdaten unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Union durch Verordnung zu erlassen.
(3)Absatz 3Die Landesregierung darf für die Vollziehung des Abs. 2 die Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH vorsehen.Die Landesregierung darf für die Vollziehung des Absatz 2, die Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH vorsehen.
(4)Absatz 4Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat der Behörde jede geplante Änderung, die sich auf die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde, ohne vermeidbare Verzögerungen anzuzeigen.
(5)Absatz 5Die Daten im Onlineregister sind vom Betreiber der Feuerungsanlage aktuell zu halten. Wird die Feuerungsanlage nicht mehr betrieben, ist dies innerhalb eines Monats ebenfalls der Behörde zu melden und in das Register einzutragen.
In Kraft seit 07.07.2020 bis 31.12.9999
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