Unter einem Campingplatz im Sinne dieses Gesetzes ist eine Fläche zu verstehen, die im Rahmen des Fremdenverkehrs zum Zwecke des Aufstellens von Zelten oder Wohnwagen für wenigstens zehn Personen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen für einen Zeitraum von mehr als einer Woche entgeltlich oder unentgeltlich bereitgestellt wird. Als vorübergehend ist ein Zeitraum von bis zu vier Monaten anzusehen.
(1) Campingplätze dürfen nur auf Flächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als Grünfläche - Campingplatz gewidmet sind.
(2) Campingplätze müssen so angelegt werden, dass
a) | das Leben und die Gesundheit der Benützer sowie ihr Eigentum nicht gefährdet sind; | |||||||||
b) | durch ihren Betrieb einschließlich des Zu- und Abgangverkehrs das Leben, die Gesundheit und das Eigentum der Nachbarn nicht gefährdet und die Nachbarn und Benützer nicht in unzumutbarem Ausmaß belästigt werden; | |||||||||
c) | Interessen des Naturhaushaltes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden. |
(3) Eine entsprechende Wasserversorgung, eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle und Abwässer sowie eine geeignete Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche müssen gesichert sein.
(4) Campingplätze müssen über die Anlagen und Einrichtungen, die im Interesse der Sicherheit, der Gesundheit und der Hygiene der Benützer erforderlich sind, verfügen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gestaltung der Campingplätze sowie über die Art, die Anzahl, die Ausführung und den Standort der Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 2 und 4 erlassen.
Die Errichtung und der Betrieb sowie jede Änderung eines Campingplatzes, die die im § 2 umschriebenen Interessen beeinträchtigen kann, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(1) Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung nach § 5 sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. | Lageplan im Maßstab von höchstens 1:1000 mit den im Umkreis von 100 m um den Campingplatz gelegenen Grundstücken samt einem Verzeichnis der Eigentümer dieser Grundstücke einschließlich der Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Campingplatz errichtet werden soll. | |||||||||
2. | Lageplan im Maßstab von höchstens 1:500, aus dem die Grenzen des Campingplatzes und die Lage der erforderlichen Einrichtungen ersichtlich sein müssen. | |||||||||
3. | Projektsbeschreibung, in der die erforderlichen Einrichtungen näher beschrieben sind. | |||||||||
4. | Eigentumsnachweis über das als Campingplatz in Aussicht genommene Grundstück bzw. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, wenn der Bewerber nicht Grundstückseigentümer ist. |
(2) Die im Abs. 1 Z 1 - 3 angeführten Unterlagen sind in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund eines Ansuchens gemäß § 6 eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung durchzuführen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Bewilligungswerber, die Nachbarn, ein Vertreter der Gemeinde, der Planverfasser und die erforderlichen Sachverständigen zu laden.
(2) Das Ansuchen gemäß § 6 ist ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen, wenn die für den Campingplatz vorgesehene Fläche dem § 2 Abs. 1 widerspricht.
(3) In der mündlichen Verhandlung ist das Vorhaben einer Prüfung zu unterziehen, die sich insbesondere auf die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie die Berücksichtigung der Rechte der Nachbarn zu erstrecken hat.
(4) Nachbarn im Sinne des Abs. 1 sind die Eigentümer der im Umkreis von 100 m, gemessen von der Grenze des Campingplatzes, gelegenen Grundstücke.
(5) Parteien im Verfahren nach Abs. 1 sind die Standortgemeinde (Gemeinde, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist), hinsichtlich der im § 2 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 genannten Interessen sowie die Nachbarn. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken. Die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen ist der Nachbar mit solchen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(1) Die Bewilligung nach § 5 ist schriftlich zu erteilen, wenn
a) | das Vorhaben den Voraussetzungen nach § 2 und den auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen entspricht und | |||||||||
b) | andere öffentliche Interessen, insbesondere solche der Raumplanung des Naturschutzes, der Tourismuswirtschaft und der Landwirtschaft nicht entgegenstehen. |
(2) Die Bewilligung kann unter Bedingungen, mit Auflagen oder befristet erteilt werden, wenn dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlich ist.
(3) Die Errichtungs- oder die Änderungsbewilligung nach Abs. 1 erlöschen, wenn das Vorhaben nicht innerhalb von 5 Jahren nach Rechtskraft der jeweiligen Bewilligung fertiggestellt ist.
(1) Der Betrieb eines Campingplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn dem Inhalt der Bewilligung nach § 8 entsprochen ist.
(2) Die Aufnahme des Betriebes ist von der Person, die den Campingplatz auf eigene Gefahr und Rechnung betreibt (Inhaber) der Behörde schriftlich anzuzeigen.
Wenn die gemäß § 2 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im der Bewilligung nach § 8 vorgesehenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der im § 2 Abs. 2 genannten Personen notwendig sind, müssen diese Auflagen für den Inhaber des Campingplatzes wirtschaftlich zumutbar sein.
(1) Der Inhaber muß eigenberechtigt sein und die Zuverlässigkeit, die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Campingplatzes erforderlich ist, besitzen. Eine Person besitzt diese Zuverlässigkeit nicht, wenn
a) | sie innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verbrechens oder sonst wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit, wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung oder wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz, BGBl. Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2017, verurteilt worden ist sowie nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat beim Betrieb des Campingplatzes zu befürchten ist, oder | |||||||||
b) | sie mindestens dreimal wegen Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist, oder | |||||||||
c) | ihr sonstiges Verhalten oder das Verhalten jener Personen, mit denen sie sich in einer Erwerbs- oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, daß der Campingplatz in einer Weise betrieben werden wird, die nicht dem Gesetz entspricht. |
(2) Die Behörde hat Personen, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, den Betrieb des Campingplatzes zu untersagen. Im Falle des Abs. 1 lit. b ist die Untersagung des Betriebes nur anzudrohen oder der Betrieb nur für eine bestimmte Zeit zu untersagen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme zur Sicherung eines späteren einwandfreien Verhaltens ausreicht.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auf eine juristische Person sinngemäß anzuwenden, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb des Campingplatzes zusteht, die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt.
Im Falle eines Wechsels in der Person des Inhabers des Campingplatzes gehen die aus der Bewilligung nach § 8 sich ergebenden Rechte und Pflichten auf den neuen Inhaber des Campingplatzes über. Ein solcher Wechsel ist der Bezirksverwaltungsbehörde vom neuen Inhaber unverzüglich anzuzeigen.
(1) Der Inhaber des Campingplatzes hat für die Campingplatzbenützer entweder selbst jederzeit erreichbar zu sein oder dafür zu sorgen, daß eine verläßliche, für den Campingbetrieb verantwortliche Person jederzeit erreichbar ist.
(2) Der Inhaber des Campingplatzes hat den Campingplatz während der Betriebszeit nach Maßgabe der Bewilligung nach § 8 betriebsbereit zu halten.
(1) Der Inhaber des Campingplatzes hat eine Campingplatzordnung zu erlassen und diese am Campingplatz - nach Tunlichkeit mehrsprachig - deutlich sichtbar anzuschlagen.
(2) Die Campingplatzordnung hat die für das Verhalten der Campingplatzbenützer im Hinblick auf die Erfordernisse eines geordneten Betriebes notwendigen Bestimmungen zu enthalten. So sind jedenfalls Bestimmungen über die An- und Abmeldung, über die Höhe des Entgeltes, über die Art und das Ausmaß der Benützung der Einrichtung des Campingplatzes, über die Unterlassung störenden Lärms, über das Verhalten im Brandfalle und über die Dauer der Ruhezeiten zu treffen. Die zulässige Höchstzahl der Campingplatzbenützer und die Fläche des Campingplatzes, die nicht als Lagerplätze benützt werden dürfen, sind in der Campingplatzordnung ersichtlich zu machen.
(1) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind berechtigt, Campingplätze während der Öffnungszeit daraufhin zu überprüfen, ob sie diesem Gesetz, den nach § 2 Abs. 5 erlassenen Verordnungen und den Bewilligungen nach §§ 8 und 10 entsprechend betrieben und in Stand gehalten werden.
(2) Zur Durchführung der Überprüfung nach Abs. 1 sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, den Campingplatz und die darauf befindlichen Anlagen und Einrichtungen im erforderlichen Ausmaß zu betreten sowie in die Unterlagen Einsicht zu nehmen.
(3) Der Inhaber des Campingplatzes ist verpflichtet, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Zutritt zum Campingplatz und zu den darauf befindlichen Anlagen und Einrichtungen sowie Unterlageneinsicht (Abs. 2) zu gewähren.
(1) Wird ein Campingplatz errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, ohne dass die hiefür erforderliche Bewilligung vorliegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Campingplatzinhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt der Campingplatzinhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen wie die Stillegung von Campingplatzeinrichtungen oder die Schließung von Teilen des Campingplatzes oder die Schließung des gesamten Campingplatzes zu verfügen.
(2) Bei unmittelbar drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrung der öffentlichen Interessen nach § 2 Abs. 2 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(3) Ist der gemäß Abs. 2 Verpflichtete nicht feststellbar oder kann er zur Durchführung der Maßnahmen nicht verhalten werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich der Campingplatz befindet, zu erteilen.
(1) Wird der Betrieb eines Campingplatzes eingestellt, so hat der Inhaber die Liegenschaft in einen hygienisch einwandfreien und das Landschaftsbild und das Ortsbild nicht verunstaltenden Zustand zu versetzen. Dasselbe gilt sinngemäß für die Zeit, in der der Campingbetrieb saisonbedingt ruht.
(2) Jede Einstellung des Betriebes, die nicht auf eine Maßnahme der Bezirksverwaltungsbehörde zurückgeht, ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat erforderlichenfalls die zur Herstellung des gemäß Abs. 1 erforderten Zustandes notwendigen Vorkehrungen dem Inhaber mit Bescheid aufzutragen.
(1) Folgende Zeltlager gelten nicht als Campingplätze im Sinne des § 1:
1. | Zeltlager von Jugendorganisationen; | |||||||||
2. | Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung; | |||||||||
3. | Zeltlager im Rahmen von öffentlichen Freiluftveranstaltungen. |
(2) Für die Errichtung und den Betrieb solcher Zeltlager gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 sinngemäß. Bei der Errichtung ist insbesondere zu beachten, daß den Erfordernissen der Hygiene dadurch Rechnung getragen wird, daß für einwandfreies Trinkwasser und Waschgelegenheit, für eine schadlose Abwasser- und Müllbeseitigung sowie gegen Einsicht geschützte Aborte vorgesorgt wird. Offene Feuerstellen sind so anzulegen, daß ein Übergreifen von Bränden auf die Umgebung ausgeschlossen ist. Desinfektionsmittel sind in ausreichender Menge bereitzuhalten. Bei Auflassung des Zeltlagers ist das Grundstück wieder in einen sauberen und hygienisch einwandfreien Zustand zu versetzen.
(3) Soll ein Zeltlager im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 2 für mehr als zehn Personen oder für länger als drei Tage errichtet werden, so ist dies spätestens eine Woche vor dessen Errichtung bei der Behörde (Abs. 7) anzumelden. Die Anmeldung hat den Namen des Veranstalters und den Namen des verantwortlichen Lagerleiters, den Standort und die Dauer des Lagers und die Anzahl der Lagerteilnehmer zu enthalten. Die Errichtung eines unvorhergesehenen Zeltlagers für eine Nächtigung bleibt von der Meldepflicht ausgenommen.
(4) Nehmen an einem Zeltlager im Sinne des Abs.1 Z 1 oder 2 jugendliche Personen verschiedenen Geschlechtes teil, hat der verantwortliche Lagerleiter die Zuweisung der Zelte nach Geschlechtern getrennt vorzunehmen, wobei getrennte Waschgelegenheiten und Aborte zur Verfügung zu stehen haben.
(5) Nehmen an einem Zeltlager im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 2 Personen teil, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat eine Aufsichtsperson im Sinne des Burgenländischen Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 19/1987, in der jeweils geltenden Fassung, anwesend zu sein.
(6) Für Zeltlager im Sinne des Abs. 1 Z 3 gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß
1. | an die Stelle des verantwortlichen Lagerleiters eine vom Veranstalter (§ 2 des Bgld. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1994, in der jeweils geltenden Fassung) benannte verantwortliche Person oder der Eigentümer (Inhaber) des für das Zeltlager zur Verfügung gestellten Grundstücks tritt und | |||||||||
2. | die Anmeldung die voraussichtliche Anzahl der Lagerteilnehmer zu enthalten hat. |
(7) Zuständige Behörde für Zeltlager im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 ist die Gemeinde, für Zeltlager im Sinne des Abs. 1 Z 3 die Bezirksverwaltungsbehörden.
(8) Die Behörde hat die Errichtung und den Betrieb des Zeltlagers zu überwachen. Die gemäß Abs. 6 Z 1 und 2 verantwortlichen Personen haben sich über Aufforderung dem Überwachungsorgan gegenüber auszuweisen. Die Behörde hat den Betrieb zu untersagen, wenn hygienische Mißstände auftreten, wenn die Beschaffenheit und die Lage des Zeltlagers eine Gefahr für die körperliche Sicherheit der Lagerteilnehmer oder ihres Besitzes darstellen oder sonst den Vorschriften der Abs. 2 und 4 nicht entsprochen wird.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln das Aufstellen von Mobilheimen auf Mobilheimplätzen.
(2) Das Aufstellen von Mobilheimen auf Mobilheimplätzen bedarf keiner Bewilligung nach dem nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998 in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. Nr. 27/1991 in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Unter einem Mobilheimplatz ist eine Fläche zu verstehen, die dem Aufstellen von mehr als fünf Mobilheimen vorbehalten ist.
(2) Mobilheim im Sinne dieses Gesetzes ist ein freistehendes, im Ganzen oder in wenigen Einheiten transportables Wohnobjekt mit oder ohne Achsen einschließlich Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Veranden, Gerätehütten und dgl.), welches während der Freizeit benutzt wird und der Erholung dient.
(3) Ein auf einem Mobilheimplatz nicht nur vorübergehend aufgestellter Wohnwagen gilt als Mobilheim.
(1) Mobilheimplätze dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn die für die Errichtung und den Betrieb vorgesehenen Flächen im Flächenwidmungsplan als Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen gewidmet sind.
(2) Auf Mobilheimplätzen dürfen mit Ausnahme von Bauwerken oder Bauten, die der täglichen Versorgung, der Trinkwasserversorgung, der Energieversorgung, der Abwasserbeseitigung, zentralen sanitären Einrichtungen, dem Abstellen von Kraftfahrzeugen oder der zentralen Aufbewahrung von Garten-, Freizeit- oder Sportgeräten sowie der Einfriedung gemäß § 25 Abs. 2 dienen, keine Bauwerke oder Bauten im Sinne des Burgenländischen Baugesetzes 1997 errichtet werden. Mobilheime, die den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den Aufstellungsrichtlinien des jeweiligen Mobilheimplatzbetreibers im Sinne des § 24 Abs. 7 entsprechen, gelten hiebei nicht als Bauwerke oder Bauten im Sinne des Burgenländischen Baugesetzes 1997.
(1) Der Bewilligungswerber hat für die Aufstellung von Mobilheimen einen Aufstellplan zu verfassen. Der Aufstellplan im Maßstab von 1:1000 oder größer ist in vierfacher Ausfertigung neben den im § 6 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 angeführten Unterlagen dem Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung eines Mobilheimplatzes anzuschließen.
(2) Der Aufstellplan hat insbesondere festzulegen:
1. | Lage der Aufstellplätze; | |||||||||
2. | Verlauf und Breite (Regelprofile) der Verkehrsflächen; | |||||||||
3. | Flächen für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen. |
(3) Der Aufstellplan besteht aus der graphischen Darstellung und der schriftlichen Erläuterung, die alle Angaben zu enthalten hat, die nicht aus der graphischen Darstellung hervorgehen.
(1) Die für die Aufstellung von Mobilheimen bestimmte Fläche ist in Aufstellplätze zu unterteilen.
(2) Sofern im Aufstellplan nicht größere Abstände vorgesehen sind, muss der Abstand des Mobilheimes einschließlich des Zubehörs, gemessen von den äußersten Anlagenteilen entweder zur Grenze der benachbarten Pachtparzelle mindestens einen Meter oder bis zum nächsten Mobilheim mindestens zwei Meter betragen, wobei untergeordnete Bauteile (zB Dachvorsprünge, Dachrinnen, Fensterbänke) bis zu einer Tiefe von höchstens 15 cm nicht zu berücksichtigen sind. An der Straßenfluchtlinie sind zumindest an drei Seiten freistehende Gerätehütten auch in der Abstandsfläche zulässig, wenn zum Mobilheim im engeren Sinn ein Mindestabstand von zwei Meter gewährleistet ist, und die Gerätehütte an der Straßenfluchtlinie steht. Es dürfen keine beweglichen oder unbeweglichen Bauteile über die Pachtparzelle reichen.
(1) Gemessen vom verglichenen Niveau des jeweiligen Aufstellplatzes darf die Höhe des Mobilheimes insgesamt vier Meter nicht überschreiten, wobei die Fußbodenoberkante nicht höher als 70 cm über dem verglichenen Niveau liegen darf.
(2) Mobilheime dürfen nicht unterkellert und nur eingeschossig sein. Dachterrassen sind nicht zulässig. Sonstige Terrassen dürfen nicht über der Fußbodenoberkante des Mobilheimes liegen. Fundamentplatten und Streifenfundamente sind unzulässig. Ausgenommen von diesem Verbot sind bestehende und noch funktionstüchtige Ausgestaltungen der Bodenunterkonstruktion. Punktförmige Fundamentierungen sind zulässig. Windkraftanlagen sind auf Mobilheimplätzen unzulässig.
(3) Die vom Mobilheim samt Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Veranden, Gerätehütten und dgl.) überdachte Fläche darf insgesamt höchstens 60 m² betragen, wobei Dachvorsprünge bis zu einer Tiefe von 70 cm je Seitenlänge nicht einzurechnen sind. Dachvorsprünge mit größerer Tiefe sind voll einzurechnen. Gerätehütten dürfen nicht größer als 6 m² sein.
(4) Mobilheime müssen so ausgeführt sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes sowie der Hygiene und des Klimaschutzes entsprechen. Ein neues Mobilheim darf eine Energiekennzahl von 180 kWh/m², die durch einen Energieausweis im Sinne der OIB-Richtlinie 6, Ausgabe März 2015, nachzuweisen ist, nicht überschreiten.
(5) Die sichere Lagerung und Verwendung von Flüssiggas ist zu gewährleisten. Der Aufstellungsort der Gasflaschen ist gemäß Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung - KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, zu kennzeichnen.
(6) Die Landesregierung kann zum Schutz der in Abs. 4 und 5 umschriebenen Interessen durch Verordnung nähere Vorschriften über die Bauart, Ausführung und Ausstattung von Mobilheimen und Aufstellplätzen sowie die Einhaltung und Überprüfung von Sicherheitsanforderungen erlassen. Feuerstätten mit festen Brennstoffen sind jedenfalls unzulässig.
(7) Darüber hinaus hat der Mobilheimplatzbetreiber in Aufstellungs- und Gestaltungsrichtlinien die Rahmenbedingungen hinsichtlich der Art (Bauweise) und Gestaltung von Mobilheimen sowie die Zulässigkeit von Nebenanlagen (zB Schwimmbecken, Biotope, Einfriedungen ua.) festzulegen. Der Mobilheimplatzbetreiber hat die Einhaltung der Aufstellungsrichtlinien vertraglich abzusichern und in den Verträgen über Mobilheimplatzparzellen einen Verstoß gegen seine Aufstellungsrichtlinien als fristlosen Kündigungsgrund zu verankern. Diese Aufstellungs- und Gestaltungsrichtlinien sind den Vertragspartnern vor Vertragsabschluss bekanntzugeben und an gut sichtbaren Stellen des Mobilheimplatzes (Anschlagtafeln) anzuschlagen.
(1) Die unbebauten Flächen des Mobilheimplatzes (Freiflächen) sind gärtnerisch auszugestalten und in gepflegtem Zustand zu erhalten.
(2) Aufstellplätze und Gemeinschaftsflächen dürfen zur Abgrenzung untereinander bis zu einer Höhe von einem Meter eingefriedet sein. Lebende Zäune, Hecken und dgl. dürfen nicht höher als zwei Meter sein, wenn hierdurch das einheitliche Erscheinungsbild des Mobilheimplatzes nicht beeinträchtigt wird. Einfriedungen in Massivbauweise sind nicht gestattet.
(1) Jeder Aufstellplatz ist an eine Wasserversorgungsanlage und an eine bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen.
(2) Die im Mobilheim anfallenden Abwässer und Fäkalien sind in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten.
(3) Die Aufstellplätze sind durch geeignete Verkehrswege zu erschließen. Die Erhaltung, die Beleuchtung und die Reinigung der Verkehrswege obliegt dem Inhaber des Mobilheimplatzes.
(4) Sofern der Aufstellplan nicht anderes vorsieht und die ungehinderte Zufahrt von Einsatzfahrzeugen gewährleistet ist, ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Verkehrswegen für die Dauer einer Ladetätigkeit gestattet.
(5) Jeder Mobilheimplatz muß mit einer solchen Zahl von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge ausgestattet sein, daß für jeden Aufstellplatz, sofern das Abstellen von Kraftfahrzeugen nicht auf dem Aufstellplatz gestattet ist, ein Abstellplatz zur Verfügung steht.
(1) In der Entscheidung, mit der die Errichtung (Änderung) des Mobilheimplatzes bewilligt wird, sind die zur Erfüllung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(2) Der für den Bewilligungswerber bestimmten Bewilligung ist der Aufstellplan, der dem Verfahren zugrunde lag, anzuschließen; der Aufstellplan bildet einen Bestandteil der Bewilligung.
(3) Der Pächter einer Parzelle hat vor Neuaufstellung, wesentlichen Änderungen oder Austausch eines Mobilheims vom Mobilheimplatzbetreiber eine schriftliche Zustimmung dafür einzuholen.
(4) Der Mobilheimplatzbetreiber hat den Mobilheimplatz regelmäßig wiederkehrend alle sechs Jahre prüfen zu lassen, ob dieser dem Genehmigungsbescheid und dem Aufstellplan entspricht. Die wiederkehrenden Prüfungen sind von akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierten Anstalten, Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse durchzuführen. Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen.
(5) Die Prüfbescheinigung ist vom Mobilheimplatzbetreiber bis zum Vorliegen der nächsten Prüfbescheinigung auf dem Mobilheimplatz zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren; sie ist auf Verlangen der Behörde, innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist, zu übermitteln.
(6) Werden im Rahmen der Prüfung Mängel oder Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand festgestellt, hat die Prüfbescheinigung entsprechende Vorschläge samt angemessenen Fristen für die Behebung der Mängel oder für die Beseitigung der Abweichungen zu enthalten. Der Mobilheimplatzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich eine Ausfertigung dieser Prüfbescheinigung sowie eine diesbezügliche Darstellung der getroffenen und zu treffenden Maßnahmen der zuständigen Behörde zu übermitteln.
(7) Gemäß Abs. 6 angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Prüfbescheinigung Vorschläge zur Behebung der Mängel oder zur Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 29, sofern die Behebung oder die Beseitigung innerhalb der angemessenen Frist der Behörde nachgewiesen wird.
(1) Die Bestimmungen des ersten Abschnittes dieses Gesetzes finden mit Ausnahme der §§ 1, 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Z 2 sinngemäß Anwendung.
(2) § 7 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung, wenn die für den Mobilheimplatz vorgesehene Fläche dem § 21 widerspricht.
(3) § 16 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bezirksverwaltungsbehörde neben der Sperre des gesamten Mobilheimplatzes bei Nichtbefolgung von Aufträgen durch den Betreiber auch die Sperre von einzelnen Aufstellplätzen verfügen kann.
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, begeht,
1. | wer ohne Bewilligung gemäß § 5 oder entgegen einer solchen einen Camping- oder Mobilheimplatz errichtet, betreibt oder wesentlich ändert; | |||||||||
2. | wer als Inhaber eines Camping- oder Mobilheimplatzes oder als Verantwortlicher einer Vorschrift der §§ 12, 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 und 17 Abs. 2 zuwiderhandelt; | |||||||||
3. | wer die Liegenschaft seines Camping- oder Mobilheimplatzes nicht in einen der Vorschrift des § 17 Abs. 1 entsprechenden Zustand versetzt; | |||||||||
4. | wer einer Vorschrift des § 18 Abs. 2 bis 6 zuwiderhandelt; | |||||||||
5. | wer einen Aufstellplatz nicht an eine Wasserversorgungsanlage oder an eine bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage anschließt; | |||||||||
6. | wer sonst einen Camping- oder Mobilheimplatz entgegen einer Bestimmung der Bewilligung nach § 8 betreibt; | |||||||||
7. | wer einer Verordnung gemäß §§ 2 Abs. 5 und 24 Abs. 6 zuwiderhandelt; | |||||||||
8. | wer es unterlässt, entgegen § 24 Abs. 7 in Aufstellungs- und Gestaltungsrichtlinien die Rahmenbedingungen hinsichtlich der Art (Bauweise) und Gestaltung von Mobilheimen sowie die Zulässigkeit von Nebenanlagen (zB Schwimmbecken, Biotope, Einfriedungen ua.) festzulegen oder die Aufstellungs- und Gestaltungsrichtlinien an gut sichtbaren Stellen des Mobilheimplatzes (Anschlagtafeln) anzuschlagen oder entgegen § 27 Abs. 3 eine schriftliche Zustimmung vor Neuaufstellung, wesentlichen Änderungen oder Austausch eines Mobilheims vom Mobilheimplatzbetreiber dafür einzuholen, entgegen § 27 Abs. 4 den Mobilheimplatz alle sechs Jahre einer regelmäßig wiederkehrenden Prüfung dahingehend zu unterziehen, ob dieser dem Genehmigungsbescheid und dem Aufstellplan entspricht, entgegen § 27 Abs. 5 die Prüfbescheinigung auf dem Mobilheimplatz zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren oder auf Verlangen der Behörde diese nicht oder nicht fristgerecht der Behörde übermittelt, entgegen § 27 Abs. 6 eine Ausfertigung dieser Prüfbescheinigung sowie eine diesbezügliche Darstellung der getroffenen und zu treffenden Maßnahmen der zuständigen Behörde zu übermitteln oder entgegen § 27 Abs. 7 in der Prüfbescheinigung enthaltene Vorschläge zur Behebung der Mängel oder zur Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand fristgerecht deren Behebung oder die Beseitigung der Behörde nachzuweisen oder entgegen § 31 Abs. 3 binnen zwölf Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die in § 24 Abs. 7 angeführten Aufstellungs- und Gestaltungsrichtlinien zu erlassen. |
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, begeht, wer als Benützer eines Mobilheimplatzes den Bestimmungen der §§ 18 Abs. 3, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 bis 6, 25 Abs. 2 oder 26 Abs. 2 oder 4 zuwiderhandelt.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (§§ 7 Abs. 1 und 5, 18 und 28) sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Campingplätze und Mobilheimplätze, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehen und betrieben werden, gelten als nach diesem Gesetz bewilligt. Die §§ 10 bis 17 sind auf diese Anlagen anzuwenden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beenden.
(2) § 23 Abs. 2 findet auf bereits aufgestellte Mobilheime keine Anwendung, sofern durch technische Maßnahmen eine Früherkennung eines Brandes und auf Grundlage von Sachverständigengutachten ein dementsprechend hinreichender Brandschutz erreicht werden kann. Dies gilt nicht mehr, wenn ein Wechsel in der Innehabung eines derartigen Mobilheimes eintritt oder dieses ausgetauscht wird.
(3) Die in § 24 Abs. 7 angeführten Aufstellungs- und Gestaltungsrichtlinien müssen binnen zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2018 vorliegen. § 24 Abs. 7 zweiter und dritter Satz gelten nicht für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2018 bereits bestehende Mobilheime. Werden diese Mobilheime nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2018 geändert, müssen die Änderungen den in § 24 Abs. 7 angeführten Aufstellungs- und Gestaltungsrichtlinien entsprechen. § 23 Abs. 2 sowie § 24 finden auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2018 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften aufgestellte Mobilheime keine Anwendung, sofern nicht Brandschutzgründe dagegensprechen.
(1) § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, §§ 10, 15 Abs. 1, §§ 27 und 29 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) § 1, § 11 Abs. 1 lit. a, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 3 bis 7, § 29 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 sowie § 31 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 28 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(4) § 28 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Das Gesetz LGBl. Nr. 38/2018, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2018/116/A).
Diese Rechtsvorschrift wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG, Abl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Abl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, kodifiziert, unterzogen (Notifikationsnummer 2003/0141/A).
LGBl. Nr. 47/1991 (XV. Gp. RV 470 AB 531)
LGBl. Nr. 33/1997 (XVII. GP. AB 131)
LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)