(1) Unter einem Mobilheimplatz ist eine Fläche zu verstehen, die dem Aufstellen von mehr als fünf Mobilheimen vorbehalten ist.
(2) Mobilheim im Sinne dieses Gesetzes ist ein freistehendes, im Ganzen oder in wenigen Einheiten transportables Wohnobjekt mit oder ohne Achsen einschließlich Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Veranden, Gerätehütten und dgl.), welches während der Freizeit benutzt wird und der Erholung dient.
(3) Ein auf einem Mobilheimplatz nicht nur vorübergehend aufgestellter Wohnwagen gilt als Mobilheim.
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