(1) Campingplätze dürfen nur auf Flächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als Grünfläche - Campingplatz gewidmet sind.
(2) Campingplätze müssen so angelegt werden, dass
a) | das Leben und die Gesundheit der Benützer sowie ihr Eigentum nicht gefährdet sind; | |||||||||
b) | durch ihren Betrieb einschließlich des Zu- und Abgangverkehrs das Leben, die Gesundheit und das Eigentum der Nachbarn nicht gefährdet und die Nachbarn und Benützer nicht in unzumutbarem Ausmaß belästigt werden; | |||||||||
c) | Interessen des Naturhaushaltes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden. |
(3) Eine entsprechende Wasserversorgung, eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle und Abwässer sowie eine geeignete Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche müssen gesichert sein.
(4) Campingplätze müssen über die Anlagen und Einrichtungen, die im Interesse der Sicherheit, der Gesundheit und der Hygiene der Benützer erforderlich sind, verfügen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gestaltung der Campingplätze sowie über die Art, die Anzahl, die Ausführung und den Standort der Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 2 und 4 erlassen.
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