§ 16 Bgld. CM Einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen

Bgld. CM - Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Wird ein Campingplatz errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, ohne dass die hiefür erforderliche Bewilligung vorliegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Campingplatzinhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt der Campingplatzinhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen wie die Stillegung von Campingplatzeinrichtungen oder die Schließung von Teilen des Campingplatzes oder die Schließung des gesamten Campingplatzes zu verfügen.

(2) Bei unmittelbar drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrung der öffentlichen Interessen nach § 2 Abs. 2 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(3) Ist der gemäß Abs. 2 Verpflichtete nicht feststellbar oder kann er zur Durchführung der Maßnahmen nicht verhalten werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich der Campingplatz befindet, zu erteilen.

In Kraft seit 29.01.2004 bis 31.12.9999
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