§ 7 Bgld. CM Mündliche Verhandlung

Bgld. CM - Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund eines Ansuchens gemäß § 6 eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung durchzuführen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Bewilligungswerber, die Nachbarn, ein Vertreter der Gemeinde, der Planverfasser und die erforderlichen Sachverständigen zu laden.

(2) Das Ansuchen gemäß § 6 ist ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen, wenn die für den Campingplatz vorgesehene Fläche dem § 2 Abs. 1 widerspricht.

(3) In der mündlichen Verhandlung ist das Vorhaben einer Prüfung zu unterziehen, die sich insbesondere auf die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie die Berücksichtigung der Rechte der Nachbarn zu erstrecken hat.

(4) Nachbarn im Sinne des Abs. 1 sind die Eigentümer der im Umkreis von 100 m, gemessen von der Grenze des Campingplatzes, gelegenen Grundstücke.

(5) Parteien im Verfahren nach Abs. 1 sind die Standortgemeinde (Gemeinde, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist), hinsichtlich der im § 2 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 genannten Interessen sowie die Nachbarn. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken. Die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen ist der Nachbar mit solchen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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