Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Die Errichtung und der Betrieb sowie jede Änderung eines Campingplatzes, die die im § 2 umschriebenen Interessen beeinträchtigen kann, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
In Kraft seit 29.01.2004 bis 31.12.9999
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