§ 14 Bgld. CM Campingplatzordnung

Bgld. CM - Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Inhaber des Campingplatzes hat eine Campingplatzordnung zu erlassen und diese am Campingplatz - nach Tunlichkeit mehrsprachig - deutlich sichtbar anzuschlagen.

(2) Die Campingplatzordnung hat die für das Verhalten der Campingplatzbenützer im Hinblick auf die Erfordernisse eines geordneten Betriebes notwendigen Bestimmungen zu enthalten. So sind jedenfalls Bestimmungen über die An- und Abmeldung, über die Höhe des Entgeltes, über die Art und das Ausmaß der Benützung der Einrichtung des Campingplatzes, über die Unterlassung störenden Lärms, über das Verhalten im Brandfalle und über die Dauer der Ruhezeiten zu treffen. Die zulässige Höchstzahl der Campingplatzbenützer und die Fläche des Campingplatzes, die nicht als Lagerplätze benützt werden dürfen, sind in der Campingplatzordnung ersichtlich zu machen.

In Kraft seit 01.03.1983 bis 31.12.9999
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