(1) Der Inhaber des Campingplatzes hat für die Campingplatzbenützer entweder selbst jederzeit erreichbar zu sein oder dafür zu sorgen, daß eine verläßliche, für den Campingbetrieb verantwortliche Person jederzeit erreichbar ist.
(2) Der Inhaber des Campingplatzes hat den Campingplatz während der Betriebszeit nach Maßgabe der Bewilligung nach § 8 betriebsbereit zu halten.
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