(1) Die Bewilligung nach § 5 ist schriftlich zu erteilen, wenn
a) | das Vorhaben den Voraussetzungen nach § 2 und den auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen entspricht und | |||||||||
b) | andere öffentliche Interessen, insbesondere solche der Raumplanung des Naturschutzes, der Tourismuswirtschaft und der Landwirtschaft nicht entgegenstehen. |
(2) Die Bewilligung kann unter Bedingungen, mit Auflagen oder befristet erteilt werden, wenn dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlich ist.
(3) Die Errichtungs- oder die Änderungsbewilligung nach Abs. 1 erlöschen, wenn das Vorhaben nicht innerhalb von 5 Jahren nach Rechtskraft der jeweiligen Bewilligung fertiggestellt ist.
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