§ 8 Bgld. CM Erteilung der Bewilligung, Erlöschen

Bgld. CM - Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Bewilligung nach § 5 ist schriftlich zu erteilen, wenn

a)

das Vorhaben den Voraussetzungen nach § 2 und den auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen entspricht und

b)

andere öffentliche Interessen, insbesondere solche der Raumplanung des Naturschutzes, der Tourismuswirtschaft und der Landwirtschaft nicht entgegenstehen.

(2) Die Bewilligung kann unter Bedingungen, mit Auflagen oder befristet erteilt werden, wenn dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlich ist.

(3) Die Errichtungs- oder die Änderungsbewilligung nach Abs. 1 erlöschen, wenn das Vorhaben nicht innerhalb von 5 Jahren nach Rechtskraft der jeweiligen Bewilligung fertiggestellt ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Bgld. CM


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Bgld. CM selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Bgld. CM


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Bgld. CM


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Bgld. CM eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 Bgld. CM
§ 9 Bgld. CM