§ 12 Bgld. CM Wechsel in der Person des Inhabers

Bgld. CM - Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Im Falle eines Wechsels in der Person des Inhabers des Campingplatzes gehen die aus der Bewilligung nach § 8 sich ergebenden Rechte und Pflichten auf den neuen Inhaber des Campingplatzes über. Ein solcher Wechsel ist der Bezirksverwaltungsbehörde vom neuen Inhaber unverzüglich anzuzeigen.

In Kraft seit 29.01.2004 bis 31.12.9999
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