§ 9 Bgld. CM Aufnahme des Betriebes

Bgld. CM - Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Betrieb eines Campingplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn dem Inhalt der Bewilligung nach § 8 entsprochen ist.

(2) Die Aufnahme des Betriebes ist von der Person, die den Campingplatz auf eigene Gefahr und Rechnung betreibt (Inhaber) der Behörde schriftlich anzuzeigen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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