§ 27 Bgld. CM Bewilligung

Bgld. CM - Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) In der Entscheidung, mit der die Errichtung (Änderung) des Mobilheimplatzes bewilligt wird, sind die zur Erfüllung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(2) Der für den Bewilligungswerber bestimmten Bewilligung ist der Aufstellplan, der dem Verfahren zugrunde lag, anzuschließen; der Aufstellplan bildet einen Bestandteil der Bewilligung.

(3) Der Pächter einer Parzelle hat vor Neuaufstellung, wesentlichen Änderungen oder Austausch eines Mobilheims vom Mobilheimplatzbetreiber eine schriftliche Zustimmung dafür einzuholen.

(4) Der Mobilheimplatzbetreiber hat den Mobilheimplatz regelmäßig wiederkehrend alle sechs Jahre prüfen zu lassen, ob dieser dem Genehmigungsbescheid und dem Aufstellplan entspricht. Die wiederkehrenden Prüfungen sind von akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierten Anstalten, Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse durchzuführen. Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen.

(5) Die Prüfbescheinigung ist vom Mobilheimplatzbetreiber bis zum Vorliegen der nächsten Prüfbescheinigung auf dem Mobilheimplatz zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren; sie ist auf Verlangen der Behörde, innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist, zu übermitteln.

(6) Werden im Rahmen der Prüfung Mängel oder Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand festgestellt, hat die Prüfbescheinigung entsprechende Vorschläge samt angemessenen Fristen für die Behebung der Mängel oder für die Beseitigung der Abweichungen zu enthalten. Der Mobilheimplatzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich eine Ausfertigung dieser Prüfbescheinigung sowie eine diesbezügliche Darstellung der getroffenen und zu treffenden Maßnahmen der zuständigen Behörde zu übermitteln.

(7) Gemäß Abs. 6 angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Prüfbescheinigung Vorschläge zur Behebung der Mängel oder zur Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 29, sofern die Behebung oder die Beseitigung innerhalb der angemessenen Frist der Behörde nachgewiesen wird.

In Kraft seit 17.07.2018 bis 31.12.9999
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