§ 31 Bgld. CM Übergangsbestimmungen

Bgld. CM - Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Campingplätze und Mobilheimplätze, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehen und betrieben werden, gelten als nach diesem Gesetz bewilligt. Die §§ 10 bis 17 sind auf diese Anlagen anzuwenden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beenden.

(2) § 23 Abs. 2 findet auf bereits aufgestellte Mobilheime keine Anwendung, sofern durch technische Maßnahmen eine Früherkennung eines Brandes und auf Grundlage von Sachverständigengutachten ein dementsprechend hinreichender Brandschutz erreicht werden kann. Dies gilt nicht mehr, wenn ein Wechsel in der Innehabung eines derartigen Mobilheimes eintritt oder dieses ausgetauscht wird.

(3) Die in § 24 Abs. 7 angeführten Aufstellungs- und Gestaltungsrichtlinien müssen binnen zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2018 vorliegen. § 24 Abs. 7 zweiter und dritter Satz gelten nicht für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2018 bereits bestehende Mobilheime. Werden diese Mobilheime nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2018 geändert, müssen die Änderungen den in § 24 Abs. 7 angeführten Aufstellungs- und Gestaltungsrichtlinien entsprechen. § 23 Abs. 2 sowie § 24 finden auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2018 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften aufgestellte Mobilheime keine Anwendung, sofern nicht Brandschutzgründe dagegensprechen.

In Kraft seit 17.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 Bgld. CM


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 Bgld. CM selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 Bgld. CM


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 Bgld. CM


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 Bgld. CM eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 30 Bgld. CM
§ 32 Bgld. CM