(1) Campingplätze und Mobilheimplätze, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehen und betrieben werden, gelten als nach diesem Gesetz bewilligt. Die §§ 10 bis 17 sind auf diese Anlagen anzuwenden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beenden.
(2) § 23 Abs. 2 findet auf bereits aufgestellte Mobilheime keine Anwendung, sofern durch technische Maßnahmen eine Früherkennung eines Brandes und auf Grundlage von Sachverständigengutachten ein dementsprechend hinreichender Brandschutz erreicht werden kann. Dies gilt nicht mehr, wenn ein Wechsel in der Innehabung eines derartigen Mobilheimes eintritt oder dieses ausgetauscht wird.
(3) Die in § 24 Abs. 7 angeführten Aufstellungs- und Gestaltungsrichtlinien müssen binnen zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2018 vorliegen. § 24 Abs. 7 zweiter und dritter Satz gelten nicht für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2018 bereits bestehende Mobilheime. Werden diese Mobilheime nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2018 geändert, müssen die Änderungen den in § 24 Abs. 7 angeführten Aufstellungs- und Gestaltungsrichtlinien entsprechen. § 23 Abs. 2 sowie § 24 finden auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2018 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften aufgestellte Mobilheime keine Anwendung, sofern nicht Brandschutzgründe dagegensprechen.
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