(1) Der Inhaber muß eigenberechtigt sein und die Zuverlässigkeit, die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Campingplatzes erforderlich ist, besitzen. Eine Person besitzt diese Zuverlässigkeit nicht, wenn
a) | sie innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verbrechens oder sonst wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit, wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung oder wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz, BGBl. Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2017, verurteilt worden ist sowie nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat beim Betrieb des Campingplatzes zu befürchten ist, oder | |||||||||
b) | sie mindestens dreimal wegen Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist, oder | |||||||||
c) | ihr sonstiges Verhalten oder das Verhalten jener Personen, mit denen sie sich in einer Erwerbs- oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, daß der Campingplatz in einer Weise betrieben werden wird, die nicht dem Gesetz entspricht. |
(2) Die Behörde hat Personen, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, den Betrieb des Campingplatzes zu untersagen. Im Falle des Abs. 1 lit. b ist die Untersagung des Betriebes nur anzudrohen oder der Betrieb nur für eine bestimmte Zeit zu untersagen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme zur Sicherung eines späteren einwandfreien Verhaltens ausreicht.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auf eine juristische Person sinngemäß anzuwenden, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb des Campingplatzes zusteht, die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt.
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