Wenn die gemäß § 2 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im der Bewilligung nach § 8 vorgesehenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der im § 2 Abs. 2 genannten Personen notwendig sind, müssen diese Auflagen für den Inhaber des Campingplatzes wirtschaftlich zumutbar sein.
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