(1) Jeder Aufstellplatz ist an eine Wasserversorgungsanlage und an eine bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen.
(2) Die im Mobilheim anfallenden Abwässer und Fäkalien sind in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten.
(3) Die Aufstellplätze sind durch geeignete Verkehrswege zu erschließen. Die Erhaltung, die Beleuchtung und die Reinigung der Verkehrswege obliegt dem Inhaber des Mobilheimplatzes.
(4) Sofern der Aufstellplan nicht anderes vorsieht und die ungehinderte Zufahrt von Einsatzfahrzeugen gewährleistet ist, ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Verkehrswegen für die Dauer einer Ladetätigkeit gestattet.
(5) Jeder Mobilheimplatz muß mit einer solchen Zahl von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge ausgestattet sein, daß für jeden Aufstellplatz, sofern das Abstellen von Kraftfahrzeugen nicht auf dem Aufstellplatz gestattet ist, ein Abstellplatz zur Verfügung steht.
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