(1) Der Bewilligungswerber hat für die Aufstellung von Mobilheimen einen Aufstellplan zu verfassen. Der Aufstellplan im Maßstab von 1:1000 oder größer ist in vierfacher Ausfertigung neben den im § 6 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 angeführten Unterlagen dem Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung eines Mobilheimplatzes anzuschließen.
(2) Der Aufstellplan hat insbesondere festzulegen:
1. | Lage der Aufstellplätze; | |||||||||
2. | Verlauf und Breite (Regelprofile) der Verkehrsflächen; | |||||||||
3. | Flächen für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen. |
(3) Der Aufstellplan besteht aus der graphischen Darstellung und der schriftlichen Erläuterung, die alle Angaben zu enthalten hat, die nicht aus der graphischen Darstellung hervorgehen.
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