(1) Die Bestimmungen des ersten Abschnittes dieses Gesetzes finden mit Ausnahme der §§ 1, 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Z 2 sinngemäß Anwendung.
(2) § 7 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung, wenn die für den Mobilheimplatz vorgesehene Fläche dem § 21 widerspricht.
(3) § 16 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bezirksverwaltungsbehörde neben der Sperre des gesamten Mobilheimplatzes bei Nichtbefolgung von Aufträgen durch den Betreiber auch die Sperre von einzelnen Aufstellplätzen verfügen kann.
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