§ 28 Bgld. CM

Bgld. CM - Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Bestimmungen des ersten Abschnittes dieses Gesetzes finden mit Ausnahme der §§ 1, 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Z 2 sinngemäß Anwendung.

(2) § 7 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung, wenn die für den Mobilheimplatz vorgesehene Fläche dem § 21 widerspricht.

(3) § 16 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bezirksverwaltungsbehörde neben der Sperre des gesamten Mobilheimplatzes bei Nichtbefolgung von Aufträgen durch den Betreiber auch die Sperre von einzelnen Aufstellplätzen verfügen kann.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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