(1) Wird der Betrieb eines Campingplatzes eingestellt, so hat der Inhaber die Liegenschaft in einen hygienisch einwandfreien und das Landschaftsbild und das Ortsbild nicht verunstaltenden Zustand zu versetzen. Dasselbe gilt sinngemäß für die Zeit, in der der Campingbetrieb saisonbedingt ruht.
(2) Jede Einstellung des Betriebes, die nicht auf eine Maßnahme der Bezirksverwaltungsbehörde zurückgeht, ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat erforderlichenfalls die zur Herstellung des gemäß Abs. 1 erforderten Zustandes notwendigen Vorkehrungen dem Inhaber mit Bescheid aufzutragen.
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