(1) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind berechtigt, Campingplätze während der Öffnungszeit daraufhin zu überprüfen, ob sie diesem Gesetz, den nach § 2 Abs. 5 erlassenen Verordnungen und den Bewilligungen nach §§ 8 und 10 entsprechend betrieben und in Stand gehalten werden.
(2) Zur Durchführung der Überprüfung nach Abs. 1 sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, den Campingplatz und die darauf befindlichen Anlagen und Einrichtungen im erforderlichen Ausmaß zu betreten sowie in die Unterlagen Einsicht zu nehmen.
(3) Der Inhaber des Campingplatzes ist verpflichtet, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Zutritt zum Campingplatz und zu den darauf befindlichen Anlagen und Einrichtungen sowie Unterlageneinsicht (Abs. 2) zu gewähren.
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