(1) Mobilheimplätze dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn die für die Errichtung und den Betrieb vorgesehenen Flächen im Flächenwidmungsplan als Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen gewidmet sind.
(2) Auf Mobilheimplätzen dürfen mit Ausnahme von Bauwerken oder Bauten, die der täglichen Versorgung, der Trinkwasserversorgung, der Energieversorgung, der Abwasserbeseitigung, zentralen sanitären Einrichtungen, dem Abstellen von Kraftfahrzeugen oder der zentralen Aufbewahrung von Garten-, Freizeit- oder Sportgeräten sowie der Einfriedung gemäß § 25 Abs. 2 dienen, keine Bauwerke oder Bauten im Sinne des Burgenländischen Baugesetzes 1997 errichtet werden. Mobilheime, die den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den Aufstellungsrichtlinien des jeweiligen Mobilheimplatzbetreibers im Sinne des § 24 Abs. 7 entsprechen, gelten hiebei nicht als Bauwerke oder Bauten im Sinne des Burgenländischen Baugesetzes 1997.
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