Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (§§ 7 Abs. 1 und 5, 18 und 28) sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
In Kraft seit 29.01.2004 bis 31.12.9999
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