(1) Die für die Aufstellung von Mobilheimen bestimmte Fläche ist in Aufstellplätze zu unterteilen.
(2) Sofern im Aufstellplan nicht größere Abstände vorgesehen sind, muss der Abstand des Mobilheimes einschließlich des Zubehörs, gemessen von den äußersten Anlagenteilen entweder zur Grenze der benachbarten Pachtparzelle mindestens einen Meter oder bis zum nächsten Mobilheim mindestens zwei Meter betragen, wobei untergeordnete Bauteile (zB Dachvorsprünge, Dachrinnen, Fensterbänke) bis zu einer Tiefe von höchstens 15 cm nicht zu berücksichtigen sind. An der Straßenfluchtlinie sind zumindest an drei Seiten freistehende Gerätehütten auch in der Abstandsfläche zulässig, wenn zum Mobilheim im engeren Sinn ein Mindestabstand von zwei Meter gewährleistet ist, und die Gerätehütte an der Straßenfluchtlinie steht. Es dürfen keine beweglichen oder unbeweglichen Bauteile über die Pachtparzelle reichen.
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