RS Vwgh 1990/3/6 89/11/0268

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Veröffentlicht am 06.03.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die erstmalige gerichtliche Straffälligkeit und darauf, daß sich das strafbare Verhalten (Einfuhr und Weitergabe einer großen Menge Kokain) auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum erstreckt hat, ist (zum Unterschied von den den E 24.9.1986, 86/11/0042, und vom 14.6.1988, 87/11/0239, zugrunde liegenden Fällen) die nach § 73 Abs 2 KFG bemessene Zeit von drei Jahren ab Abnahme des Führerscheines erheblich zu lang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110268.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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