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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs3;Rechtssatz
Im Hinblick auf die erstmalige gerichtliche Straffälligkeit und darauf, daß sich das strafbare Verhalten (Einfuhr und Weitergabe einer großen Menge Kokain) auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum erstreckt hat, ist (zum Unterschied von den den E 24.9.1986, 86/11/0042, und vom 14.6.1988, 87/11/0239, zugrunde liegenden Fällen) die nach § 73 Abs 2 KFG bemessene Zeit von drei Jahren ab Abnahme des Führerscheines erheblich zu lang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110268.X01Im RIS seit
19.03.2001