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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs3;Rechtssatz
Die Kraftfahrbehörde hat auch auf einschlägige Übertretungen, die schon Jahre zurückliegen, im Rahmen der Wertung nach § 66 Abs 3 KFG Bedacht zu nehmen, wenn sie in Verbindung mit den später begangenen Delikten Rückschlüsse auf das Charakterbild des Lenkers zulassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110070.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
23.06.2009