Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §66 Abs3;Betreff
S gegen Landeshauptmann von Oberösterreich vom 2. Februar 1990, Zl. VerkR-17.491/3-1989-I/Si, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Februar 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von zwei Jahren (gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Führerscheinabnahme am 25. Juni 1989) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
In seiner Beschwerde erachtet der Beschwerdeführer die Rechtsansicht der belangten Behörde, "daß die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkerberechtigung vorlagen, weil meine Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben war", für richtig. Er meint jedoch, daß der belangten Behörde "hinsichtlich der Zukunftsprognose und der hieraus resultierenden Entzugszeit der Lenkerberechtigung von zwei Jahren ein Ermessensfehler unterlaufen" sei. Seiner Auffassung nach hätte daher die belangte Behörde "bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes im Zuge des ihr eingeräumten Ermessens erkennen müssen, daß meine Verkehrszuverlässigkeit nach Ablauf von nicht mehr als 18 Monaten wiederum eintreten wird", und ihm "bei einer fehlerlosen Ermessensausübung die Lenkerberechtigung für die Gruppe B nicht gem. § 73 KFG, sondern gem. § 74 KFG nur vorübergehend zu entziehen gewesen wäre". Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich aber dieser Ansicht nicht anzuschließen.
Der mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Entziehungsmaßnahme lag im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer am 25. Juni 1989 eine Übertretung nach (§ 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit) § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen hatte, eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 zugrunde. Unbestritten ist weiters, daß sich der Beschwerdeführer bereits am 5. Oktober 1986 eines solchen Deliktes und außerdem am 25. September 1988 einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 schuldig gemacht hatte und ihm auf Grund des letztgenannten Vorfalles die Lenkerberechtigung auf die Dauer von 6 Monaten vorübergehend entzogen worden war. Der Beschwerdeführer ist zwar damit im Recht, daß die belangte Behörde (auch) bei Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 die Wertungskriterien des § 66 Abs. 3 leg. cit. heranzuziehen hatte. Dies hat aber die belangte Behörde getan, wobei sie zu Recht insbesondere auf die besondere Verwerflichkeit der Begehung von Alkoholdelikten, die zu den schwerwiegendsten Verstößen im Straßenverkehr zählen, die wiederholte Begehung derartiger Delikte, die auf eine diesbezügliche Neigung des Beschwerdeführers schließen läßt, und den Umstand, daß selbst die schon einmal erfolgte Entziehung der Lenkerberechtigung den Beschwerdeführer nicht von der neuerlichen Begehung eines derartigen Deliktes (bereits etwa drei Monate nach Wiederausfolgung des Führerscheines) abgehalten hat, hingewiesen hat. Die Annahme der belangten Behörde, es bedürfe diesmal eines entsprechend langen Zeitraumes, und zwar in der Dauer von zwei Jahren (entsprechend der Bestimmung des § 73 Abs. 4 KFG 1967 in der Fassung der 12. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 375/1988, ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) - was zwingend zur Folge hatte, daß nur eine Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 in Betracht kam -, ist daher nicht als rechtswidrig anzusehen, dies auch unter Beachtung der Wertungskriterien der "seither verstrichenen Zeit" und des "Verhaltens während dieser Zeit", zumal der seit dem letzten Vorfall vom 25. Juni 1989 verstrichene Zeitraum, auch wenn sich der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides wohlverhalten haben sollte, mit Rücksicht auf seine bisher zutage getretene Sinnesart noch zu kurz ist, um deren frühere Änderung erwarten zu können. Dabei handelte es sich im übrigen um keine Ermessensentscheidung (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1989, Zl. 89/11/0060, und die dort angeführte Judikatur). Der Rüge des Beschwerdeführers, von der belangten Behörde sei unberücksichtigt geblieben, daß "seit der ersten einschlägigen Verwaltungsübertretung bereits dreieinhalb Jahre vergangen sind", ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Wertung der bestimmten Tatsache auch auf diese Übertretung Bedacht zu nehmen hatte, läßt sie doch ungeachtet des seither verstrichenen Zeitraumes in Verbindung mit den später vom Beschwerdeführer begangenen Delikten Rückschlüsse auf sein im gegebenen Zusammenhang zu beurteilendes Charakterbild zu. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer "im Zuge des Lenkens des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand keinen Verkehrsunfall mit Personen- oder Sachschaden verursacht habe", hat - entgegen seiner Ansicht - hinreichend Berücksichtigung gefunden.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110070.X00Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
23.06.2009