RS Vwgh 1990/7/3 90/11/0073

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Mit den Ausführungen, auf Grund geänderter familiärer Verhältnisse (Ehescheidung) sei der Anlaß für seinen Alkoholkonsum weggefallen, macht der Lenker, dem wegen wiederholter Begehung von Alkoholdelikten die Lenkerberechtigung entzogen wurde, nichts geltend, was die Rechtmäßigkeit der Entziehung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit in Frage stellen könnte. Ein bestimmtes Ereignis allein stellt nicht die verlorengegangene Verkehrszuverlässigkeit wieder her; nach § 73 Abs 2 KFG kann vom Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit erst nach Verstreichen eines bestimmten, mindestens drei Monate währenden Zeitraumes, in dem nichts dagegen Sprechendes vorgefallen ist, ausgegangen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110073.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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