Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Rechtssatz
Mit den Ausführungen, auf Grund geänderter familiärer Verhältnisse (Ehescheidung) sei der Anlaß für seinen Alkoholkonsum weggefallen, macht der Lenker, dem wegen wiederholter Begehung von Alkoholdelikten die Lenkerberechtigung entzogen wurde, nichts geltend, was die Rechtmäßigkeit der Entziehung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit in Frage stellen könnte. Ein bestimmtes Ereignis allein stellt nicht die verlorengegangene Verkehrszuverlässigkeit wieder her; nach § 73 Abs 2 KFG kann vom Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit erst nach Verstreichen eines bestimmten, mindestens drei Monate währenden Zeitraumes, in dem nichts dagegen Sprechendes vorgefallen ist, ausgegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110073.X01Im RIS seit
19.03.2001