Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §62 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 18. Dezember 1989, Zl. Ib-277-21/89, betreffend Berichtigung eines Bescheides in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Ausfertigungen der beiden maßgeblichen Bescheide der belangten Behörde ergibt sich folgender Sachverhalt:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 2. Jänner 1989 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und E für die Dauer von vier Monaten (offenbar vorübergehend gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967) entzogen. Über die dagegen eingebrachte Vorstellung des Beschwerdeführers entschied die Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit Bescheid vom 3. März 1989 dahingehend, daß die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 "für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. Abgabe des Führerscheins", entzogen werde und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. dem Beschwerdeführer für diese Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 25. September 1989 wurde, nachdem darin einleitend der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 3. März 1989 festgehalten und zum Ausdruck gebracht worden war, daß über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung seitens des Landeshauptmannes von Vorarlberg als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung der folgende Spruch ergehe, der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben "und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 2.1.1989 bestätigt". Dieser Berufungsbescheid wurde mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 18. Dezember 1989 gemäß § 62 Abs.4 AVG 1950 "insoweit berichtigt, als der im Spruch dieses Bescheides zitierte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom '2.1.1989' auf '3.3.1989' berichtigt wird".
Gegen diesen Berichtigungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, u.a. offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, daß es sich bei der Zitierung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom "2.1.1989" (im Bescheid vom 25. September 1989) um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handle. Aus dem Einleitungssatz des nunmehr berichtigten Bescheides und auch aus dessen Begründung gehe eindeutig hervor, daß die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 3. März 1989 eine Entscheidung habe herbeiführen wollen und dies auch getan habe. Es habe somit von der Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG 1950 Gebrauch gemacht werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht der Sach- und Rechtslage entspricht und daher die belangte Behörde im vorliegenden Beschwerdefall die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG 1950 unrichtig angewendet hat. Die gegenteiligen Beschwerdeausführungen sind nicht überzeugend. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin beizupflichten, daß eine Berichtigung eines Bescheides "nicht dazu da" sei, "unrichtige Rechtsansichten einer Behörde zu korrigieren". Es besteht aber überhaupt kein objektiver Anhaltspunkt dafür, daß - im Sinne des Beschwerdevorbringens - auf Grund einer unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde, obwohl sie auch nach Meinung des Beschwerdeführers mit dem Bescheid vom 25. September 1989 ausschließlich über seine Berufung gegen den Bescheid vom 3. März 1989 entschieden hat, der erstinstanzliche Bescheid vom 2. Jänner 1989 und nicht jener vom 3. März 1989 "bestätigt" werden sollte. Der Bescheid vom 2. Jänner 1989 ist - sofern er nicht bereits vorher gemäß § 57 Abs. 3 AVG 1950 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist, weil nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, was aber vom Beschwerdeführer nicht konkret behauptet wird - mit Erlassung des Bescheides vom 3. März 1989 aus dem Rechtsbestand beseitigt und durch diesen ersetzt worden. Im Rahmen ihrer Kontrollfunktion (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11237/A) hatte die belangte Behörde als Berufungsbehörde den Bescheid vom 3. März 1989 auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, und sie hat - wie sich insbesondere auch aus der Begründung des berichtigten Bescheides zweifelsfrei ergibt - die Rechtmäßigkeit dieses erstinstanzlichen Bescheides bejaht. Daß sie auf diese Weise auch mittelbar den vorangegangenen Bescheid vom 2. Jänner 1989, von dessen Rechtmäßigkeit in bezug auf die darin genannten Kraftfahrzeuggruppen die Erstbehörde bei Erlassung des Bescheides vom 3. März 1989 in Ausübung ihrer Kontrollfunktion ausgegangen ist, für rechtmäßig erachtet hat, ansonsten sie insoweit der Berufung hätte Folge geben müssen, ändert nichts daran, daß die belangte Behörde eindeutig zu erkennen gegeben hat, daß mit ihrer Berufungsentscheidung der ihrer Auffassung nach rechtmäßige Bescheid vom 3. März 1989 vollinhaltich aufrechterhalten werden soll. Der ihr unterlaufene gegenständliche Fehler im Spruch des nunmehr berichtigten Bescheides ist evident. Hätte die belangte Behörde den Bescheid vom 3. März 1989 nur insoweit "bestätigen" wollen, als er sich mit dem Inhalt des Bescheides vom 2. Jänner 1989 deckt, so wäre es unverständlich, daß sie (in Übereinstimmung mit der dem Berufungsbescheid beigegebenen Begründung) der Berufung zur Gänze keine Folge gegeben hat.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110031.X00Im RIS seit
19.03.2001